Antrag auf Absonderungsbescheinigung
Hier steht der Antrag auf eine Absonderungsbescheinigung als pdf-Datei zur Verfügung.
Absonderungsbescheinigungen nur noch im Ausnahmefall
Nach der Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 10. März 2022 wird die Beantragung zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nun einfacher: Während bislang für die Beantragung eine Absonderungsbescheinigung der Ortspolizeibehörde nötig war, können Arbeitgeber nun auch das Schnelltestergebnis einer Teststelle sowie das PCR-Ergebnis ihres Mitarbeiters einreichen. Viele Anträge auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung werden somit hinfällig.
Primär wird bei Corona-Erkrankungen nach wie vor auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes gesetzt. Nur bei symptomfreien Verläufen wurde bislang eine Absonderungsbescheinigung ausgestellt. Die Stadt Oberkirch zieht aus den genannten Veränderungen die Konsequenz, dass nur noch in Ausnahmefällen Absonderungsbescheinigungen ausgestellt werden, um den coronabedingten Arbeitsmehraufwand zu minimieren.
Sollte ein Arbeitgeber auf eine Absonderungsbescheinigung bestehen, so hat er dies auf dem Antrag durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Möchte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Nachweis über das positive Testergebnis nicht selbst vorlegen, so bitte dies ebenfalls angeben. Bitte beachten: Bei Freitestungen muss auch das negative Testergebnis vorgelegt werden, um den tatsächlichen Absonderungszeitraum nachvollziehen zu können.
Falls eine Person positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist, bitte unverzüglich absondern und Kontakt zum jeweiligen Hausarzt aufnehmen. Dieser führt gegebenenfalls einen PCR-Test durch. Wer Symptome aufweist, erhält eine Krankmeldung. Die Absonderungsdauer beträgt zehn Tage, wobei der Tag des Abstrichs als Tag Null gilt. Unerheblich bei der Berechnung der Absonderungsdauer ist der Symptombeginn. Eine Freitestung ist bei 48 Stunden Symptomfreiheit ab dem siebten Tag möglich.
Beschäftigte von medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen beim Wiedereintritt im Falle einer Freitestung das negative Testergebnis beim Arbeitgeber vorlegen.
Ist der PCR-Test nach einem positiven Schnellest negativ, endet die Absonderung für jeden sofort. Haushaltsangehörige müssen ebenso für zehn Tage in Absonderung, wobei auch hier eine Freitestung ab dem siebten Tag möglich ist. Schüler und Kindergartenkinder als Haushaltsangehörige oder Kontaktpersonen können sich bereits ab dem fünften Tag freitesten.
Haushaltsangehörige müssen nicht in Absonderung, wenn:
- sie zwei Impfungen erhalten haben und die zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- sie genesen sind, wobei die Infektion nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage seit Probeentnahme zurückliegt,
- sie als Geimpfte mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder
- sie als genesene Person eine oder zwei Impfungen erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
Zu beachten gilt außerdem, dass die routinemäßige Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt angesichts massiv steigender Infektionszahlen nicht mehr leistbar ist. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Corona-Erkrankten, enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige zu informieren. Für Kontaktpersonen besteht allerdings nur eine Absonderungspflicht, wenn das Gesundheitsamt mit diesen Kontakt aufnimmt. Das Sozialministerium empfiehlt, bei Symptomen von deren Beginn an 48 Stunden zurückzurechnen und zu überlegen, wen man in dieser Zeit getroffen hat. Ohne Symptome könne man sich für diese Rechnung am Datum des Tests orientieren.
Bei positivem Schnelltest und andauernden Krankheitssymptomen nach zehn Tagen sollte eine Krankmeldung ausgestellt beziehungsweise verlängert werden. Für Personen, die nach zehn Tagen zwar symptomfrei sind, aber noch nicht negativ getestet werden können, verlängert sich der Absonderungszeitraum. In diesem Fall müssen täglich Schnelltests an einer Teststation durchgeführt und gesammelt werden. Die Absonderung endet mit dem ersten negativen Test. Um Verwirrungen vorzubeugen, stellt die Ortspolizeibehörde in diesen Fällen weiterhin Absonderungsbescheinigungen aus. Alle Testergebnisse sind zusammen mit einem Antrag auf Absonderungsbescheinigung bei der Stadtverwaltung Oberkirch einzureichen – gerne auch per E-Mail. Weitere Informationen können jederzeit unter www.ortenaukreis.de/corona eingeholt werden.
Für Rückfragen kann sich gerne telefonisch an das Corona-Team der Stadt Oberkirch unter 07802 82-152 gewendet werden oder eine E-Mail an corona(@)oberkirch.de senden.