Möglicher Anspruch auf Zusatzleistungen
Eltern mit Verdienstausfällen können Anspruch auf Zusatzleistung prüfen.
Die Ausbreitung des Corona-Virus‘ stellt viele Familien vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend startet deshalb einen Notfallkinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen.
Die bereits bestehende Familienleistung Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Bisher war das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate die Berechnungsgrundlage.
Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.
Die Beantragung erfolgt über www.notfall-kiz.de
Die Berechnungsgrundlage für KiZ ist vom 1. April bis zum 30. September 2020 das Einkommen des jeweils letzten Monats vor Antragsstellung - nicht mehr der Durchschnitt der vergangenen sechs Monate. Antragsteller belegen ihr Einkommen anhand der Einkommensbescheinigung des Monats vor Antragstellung.
Die Familien werden mit bis zu 185,- Euro pro Kind monatlich unterstützt, damit die Kinder besser gefördert werden und Kinderarmut vermieden wird.
Eltern finden hier Informationen zur Beantragung und können zudem prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Informationen unter:
Übersicht zu wichtigen staatlichen Hilfen
Die Internetseite www.familienportal.de/ bietet für Eltern eine Übersicht zu wichtigen Informationen über staatliche Hilfen und Serviceangebote:
* Notfall-Kinderzuschlag
* Elterngeld
* Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
* Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung
* Notbetreuung
* Kurzarbeitergeld
* Arbeitslosengeld und Grundsicherung
* Arbeiten im Home-Office
* Studierende und Auszubildende
* Hilfe in Krisen
* Informationen für Eltern und Unterstützung im Alltag
* Übersicht zu Hotlines und weiteren Informationen
* Informationen für Gehörlose und in Leichter Sprache
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Das Gesetz regelt Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen. Informationen zu den Leistungen und zur Antragstellung gibt es im Internet unter: www.ifsg-online.de
Bislang waren die lokalen Gesundheitsämter für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge zuständig. Nun ist die Zuständigkeit auf das jeweilige Regierungspräsidium übergegangen.
Kinderkrankengeld
Zur Unterstützung der berufstätigen Eltern ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 die Ausweitung und Verdoppelung des Kinderkrankengeldes in Kraft getreten. Die Regelungen sind auf das Jahr 2021 beschränkt.
- Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
- Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
- Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Bitte beachten: Es besteht kein paralleler Anspruch auf Kinderkrankengeld und Lohnersatzleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz.
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung des Kindergartens oder der Schule verlangen. Diese ist bei der jeweiligen Einrichtungsleitung erhältlich.
Wenn das Kind krank ist, reichen die Eltern wie gewohnt ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber ein.
Bei Rückfragen gibt der Fachbereich „Bildung und Kultur“ gerne Auskunft.