Oberkirch Corona

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Unterstützung für Eltern

Das aktuelle Infektionsgeschehen erfordert immer noch besondere Vorgehensweisen in den Schulen und Kindergärten und stellt auch für die Familien eine große Herausforderung dar.

Um das Bildungs- und Betreuungsangebot in den Oberkircher Einrichtungen weiterhin gut aufrechterhalten sind gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor möglichen Ansteckungen notwendig. Dabei gilt es die richtige Balance zwischen der täglichen Öffnung der Einrichtungen und dem Gesundheitsschutz für alle Beteiligten vor Ort jeweils zu finden.

Die Änderung der Corona-Hauptverordnung Baden-Württembergs macht auch Änderungen in den Unterverordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die CoronaVO Schule als auch die CoronaVO Kita.
Bei der CoronaVO Kita gab es keinen wesentlichen Anpassungsbedarf. Die Neuerungen bei den Schulen betreffen beispielsweise die inzidenzabhängigen Einschränkungen oder die Absonderungen im Falle einer Infektion in einer Klasse/Gruppe. Oberste Zielsetzung ist weiterhin, die Gesundheit aller am Bildungsleben Beteiligten zu schützen und Einschränkungen im Schul- und Kindergarten-Betrieb zu vermeiden.  

In den Kindergärten und in der Kindertagespflege findet weiterhin wieder ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.

 

Schnelltests in den Kindergärten
Neben der konsequenten Einhaltung der Gruppentrennung ist auch das Testen ein wichtiger Baustein der Vorsorge in den Kindergärten.

Seit Februar ist für das pädagogische Fachpersonal die Möglichkeit eingerichtet, sich wöchentlich zweimal testen zu lassen.

Doch das aktuelle Impfgeschehen macht deutlich, dass trotz der bislang schon unternommenen Anstrengungen noch verstärkt getestet werden muss. Deshalb sieht die Strategie des Landes vor, zusätzlich auch freiwillig zweimal die Woche die Kinder freiwillig zu testen. Land und Kommunen haben sich darauf verständigt, die Kosten für die Beschaffung der Schnelltests gemeinsam zu tragen. Ein hoher Anteil wird jedoch von den Städten und Gemeinden getragen.

Für die Umsetzung der Teststrategie in Oberkirch wurde ein gemeinsames Vorgehen unter den Kindergartenträgern vereinbart. Die Stadt Oberkirch hat dabei die Beschaffung und Verteilung der Schnelltests übernommen. Für die freiwilligen Tests der Kindergartenkinder wurden sogenannte „3 in 1 – Schnelltests“ angeschafft. Diese können nicht nur im Nasen- beziehungsweise Rachenbereich eingesetzt werden, sondern auch als Lolli-Test im Mund genutzt werden. Die kindgerechte Anwendung als Lolli-Test war bei der Beschaffung wichtig.

Es handelt sich dabei um einen sogenannten Laientest für die Eigenanwendung. Die Eltern erhalten die Tests für zu Hause, damit die Durchführung für die Kinder im vertrauten familiären Rahmen möglich ist.

Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten erhalten mit den Schnelltests ein Formular zur Erklärung der Testdurchführung sowie ein Merkblatt zur sicheren Vorgehensweise bei der Testung.

Wichtig! Sollte die Durchführung des Antigentests ein positives Ergebnis aufweisen, haben die Eltern umgehend einen PCR-Test bei ihrem Kind, zum Beispiel in einer Kinderarztpraxis, bei dem Hausarzt oder in einer Corona-Schwerpunktpraxis zu veranlassen.

 

In gemeinsamer Verantwortung sollte von diesem Testangebot für die Kinder regen Gebrauch gemacht werden, damit die Einrichtungen möglichst konstant geöffnet bleiben können.

 

Für Rückfragen stehen die pädagogischen Fachkräfte in den jeweiligen Kindergärten sowie die Mitarbeiter des Sachgebiets „Kindertagesbetreuung“ im Oberkircher Rathaus gerne zur Verfügung.

Schulen

Änderungen zum 18. Oktober 2021

 

Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum

  • Wegfall der Maskenpflicht am Platz: Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum, am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
  • Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten: Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler der
    • Grundschulen,
    • Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
    • Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
    • Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
    • Grundschulförderklassen.
  • Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen): Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands. Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
  •  Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
    • Eintritt der sogenannte „Alarmstufe“
    • Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
  • Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.
  • Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klas-senzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.

Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen

  • Testpflicht gilt zukünftig zum Beispiel auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten gelten, was erfordert, dass Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.

Positive PCR-Pooltestung

  • Ist ein PCR-Pooltest positiv, gilt für jede der innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Singen im Unterricht: 

  • ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
  • mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.