Oberkirch Corona

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Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter) und Verbrauchern wird für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht erstreckt sich auf Ver­träge, die zur ange­mes­se­nen Fort­set­zung des Erwerbs­be­triebs erfor­der­lich sind. Hier­un­ter fal­len nach den Vor­stel­lun­gen der Bun­des­re­gie­rung bei­spiels­weise Pflicht­ver­si­che­run­gen, Strom- und Gas­ver­träge oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­träge.

Damit soll sichergestellt werden, dass sie von Grundversorgungsleistungen nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können. Für die Leistungsverweigerung sind folgende Kriterien festgelegt worden:

  • Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein, dann kann bis zum 30. Juni 2020 die Zahlungspflicht verweigert werden.
  • Die Zahlung ist Kunden pandemiebedingt nicht ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts oder wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich.

Die Verweigerung der Leistung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.

Diese sogenannte Moratoriumsregelung ist vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.