Übersicht Förderprogramme
Übersicht der wichtigsten Förderprogramme des Bundes und der Länder für die Wirtschaft.
Veröffentlicht durch das Wirtschaftsminiserium Baden-Württemberg, Stand: 15. Juli 2020
Tilgungszuschuss Corona
Unternehmen und Selbständige aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxigewerbes (einschließlich Mietwagen mit Fahrer) können seit dem 24. September 2020 den „Tilgungszuschuss Corona“ beantragen.
Achtung: Die Antragsfrist wurde vom 15. Dezember 2020 auf den 24. Februar 2021 verlängert.
Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten frühestens ab Bewilligung von Krediten. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein.
Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.
Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.
>>>Grundlage für das Förderprogramm
Verfahren
Hier kann das Antragsformular für den Tilgungszuschuss Corona heruntergeladen werden:
>>> Antragsformular Tilgungszuschuss
>>>Bescheinigung des finanzierenden Kreditinsituts
Daneben ist Anlage B (Bescheinigung über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate) vom jeweils finanzierenden Kreditinstitut vollständig ausfüllen zu lassen. Antrag und Anlagen (Anlage(n) B; bei Schaustellern und Marktkaufleuten zusätzlich die Reisegewerbekarte; bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen zusätzlich die Taxi- bzw. Mietwagenlizenz) sind gut lesbar in Farbe einzuscannen und, jeweils als PDF, spätestens bis zum 24. Februar 2021 über die Plattform der regionalen Industrie- und Handelskammer hochzuladen.
KfW-Schnellkredite
Kleine und mittlere Betriebe ab zehn Mitarbeitern können über ihre Hausbanken die neuen "KfW-Schnellkredite" beantragen. Der Bund sichert diese Schnellkredite zu 100 Prozent ab, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. Damit ist sichergestellt, dass das Geld schnell da ankommt, wo es besonders dringend gebraucht wird.
Das neue Programm "KfW-Schnellkredite 2020" ist ein weiterer wichtiger Baustein eines umfassenden Schutzschirms für Wirtschaft und Arbeitsplätze in Deutschland. Die Bundesregierung hatte das Programm am 6. April beschlossen, am 11. April folgte die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Alle Infos zum Verfahren und zur Antragstellung finden Sie hier.
Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei den bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 € sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Steuerliche Liquiditätshilfen
Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Für wen?
Alle Unternehmen
Was wird gefördert?
Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und Entgegenkommen im Bereich der Vollstreckung.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Antrag
Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf.
Ihr Steuerberater unterstützt Sie an dieser Stelle. Verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter stehen zur Verfügung:
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit, laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabzusetzen oder auszusetzen.
- Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden und Säumniszuschläge können erlassen werden.
- Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen soll bis 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Prüfung Anpassung Jahresabschlüsse 2019
Es sollte in jedem Fall eine Prüfung stattfinden, ob im Jahresabschluss 2019 außergewöhnliche Abschreibungen bzw. zusätzliche Rückstellungen gebildet werden können, um Steuern zu sparen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist der momentanen Auffassung, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in den Abschlüssen mit dem Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen:
Finanzämter Baden-Württemberg
Finanzamt Offenburg
Telefon: 0781 12026-0
Liquiditätshilfen bei unverschuldetem Auftrags- bzw. Umsatzrückgang
Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern und für mehr Unternehmen verfügbar zu machen, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen werden bei der KfW aufgelegt. Die KfW wird dazu auch die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
Dabei gilt es zu jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt! Unternehmen und Betriebe erhalten über ihre Hausbanken vor Ort den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank.
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet derzeit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.
Für wen?
- Gewerbliche Bestandsunternehmen und Freiberufler bis 2 Mrd. € Umsatz (KfW-Unternehmerkredit)
- Gründer bis max. 5. Jahre (ERP-Gründerkredit –Universell)
- Unternehmen bis 5 Mrd. Euro Umsatz (KfW Kredit für Wachstum
Was wird gefördert?
Gruppe 1 & 2:
Kredite bis zu 200 Mio. €, zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Warenlager und Investitionen, Antragstellung über die Hausbank (Banken und Sparkassen), der auf Wunsch eine Haftungsfreistellung von 80% gewährt wird.
Gruppe 3:
Konsortialfinanzierung von KfW mit einem oder mehreren Finanzierungspartnern. Der Kredithöchstbetrag für Investitionen und Betriebsmittel beträgt 1 Milliarde. Euro. Risikoübernahme für die Finanzierungspartner (nicht zwingend die Hausbank) bis zu 70%.
Weitere Informationen:
Liquiditätshilfen für Unternehmen durch das Land Baden-Württemberg
Gemeinsam mit der Landesbank Baden-Württemberg (L-Bank) bietet das Land Hilfsangebote für Unternehmen, die durch das Corona-Virus und wirtschaftlich schwierige Zeiten geraten.
Für wen?
Unternehmen in Krisensituation mit Tätigkeit in Baden-Württemberg mit maximal 500 Beschäftigten
Was wird gefördert?
Liquiditätskredit bis max. 5 Mio. € zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Betriebsübernahmen und Konsolidierungen (inkl. Umschuldung); ggf. sind im Einzelfall auch höhere Beträge denkbar
Voraussetzungen
- Ohne Brancheneinschränkung
- Nachweis der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells erforderlich
- nicht für Unternehmen, die kurz vor oder in einem Insolvenzverfahren stehen
- Laufzeit 4 – 10 Jahre
- Die Antragstellung über die Hausbank.
Durch Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bzw. der L-Bank können 50% des Darlehen verbürgt werden.
Weitere Informationen
Website der L-Bank