Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige - Verlängerung bis 31. Dezember 2021
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis Dezember 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 % oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.
Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen bzw. Neustarthilfe Plus in Anspruch nehmen und umgekehrt. Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.
Wer ist antragsberechtigt?
Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie
als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, oder
als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und die/der Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder
als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) ausvergleichbaren Tätigkeiten erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen,
- weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, die oder der nicht Gesellschafter/in oder Mitglied des Antragstellenden ist,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden und
- keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben und noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu die untenstehenden Hinweise.
Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen) sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus unter bestimmten Bedingungen als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.
Förderung
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe Plus ist Juli bis September 2021 (drei Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, entnehmen Sie bitte den FAQ’s des Bundesministeriums.
Die Gewährung der Neustarthilfe Plus erfolgt in zwei Schritten:Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Plus als Vorschuss.Nach Ablauf des Förderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft im dritten Quartal 2021 (1. Juli 2021 – 30. September 2021) erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen, oder ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (der Vorschuss wird dann in der final gewährten Höhe zum Zuschuss). Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war. Über die Möglichkeit zur Erstellung der Endabrechnung wird hier informiert.Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im dritten Quartal 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im dritten Quartal 2021 nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (d.h. Umsatzeinbruch von 60 % und mehr), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.
Antragstellung
Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen.
Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe Plus in der Regel innerhalb weniger Tage.
Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.
Wenn Sie die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.
Alle Informationen zur Neustarthilfe finden Sie in den FAQ’s des Bundesfinanzministeriums.