Stabilisierungshilfe für Hotel- und Gaststättengewerbe II
Gastronomie und Hotellerie im Land sind in besonderer Weise von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Die Landesregierung reagierte im Frühjahr 2020 mit der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe auf die existentielle Notlage in diesem Wirtschaftszweig. Unternehmen, die mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes mit einer Tätigkeit im Hotel- oder Gaststättenwesen erwirtschafteten, konnten für einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 unterstützt werden.
Am 9. Februar 2021 beschloss die Landesregierung, die Stabilisierungshilfe als existenzsichernde Alternative zur Überbrückungshilfe III des Bundes fortzuführen. Die Stabilisierungshilfe II steht für das erste Quartal 2021 jenen Gastbetrieben zur Verfügung, die aus strukturellen Gründen keine ausreichende Förderung durch den Bund erwarten können, um ihren Fortbestand zu sichern.
Die Antragsfrist ist der 30. Juni 2021.
Schnellzugriff auf Informationen und Unterlagen
Allgemeine Informationen zur Stabilisierungshilfe II
Die Stabilisierungshilfe II unterstützt Unternehmen der Branche, die in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine solche Situation liegt vor, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken. Unter die laufenden Ausgaben fallen Personal-, Sach- und Finanzaufwände wie beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Löhne und Gehälter, regelmäßige Leasing- oder Tilgungsraten. Eine solche Situation wird als Liquiditätsengpass bezeichnet.
Die Förderung in der Stabilisierungshilfe orientiert sich an der Höhe des Liquiditätsengpasses sowie der Betriebsgröße. Der Liquiditätsengpass wird für einen frei wählbaren, bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 errechnet. Die Förderung kann in der Höhe den Liquiditätsengpass im beantragten Förderzeitraum nicht überschreiten.
In den nachfolgenden Abschnitten finden Sie weitere Hinweise zu den Fördervoraussetzungen und -konditionen der Stabilisierungshilfe II.
Wer kann einen Antrag stellen?
Anträge auf Stabilisierungshilfe II können nur von gewerblichen und Sozialunternehmen sowie von Soloselbstständigen gestellt werden, die in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig, als Soloselbstständige/r zudem im Haupterwerb.
- Ihre überwiegende oder maßgebliche Tätigkeit fällt unter eine der folgenden Wirtschaftszweigklassen, wie sie die europäische Statistikbehörde EUROSTAT in der NACE Revision 2 definiert:
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen
- Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
- Campingplätze
- Sonstige Beherbergungsstätten
- Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
- Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
- Ausschank von Getränken
- Sie haben Ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg, als Soloselbstständige/r Ihren Wohnsitz.
- Sie sind bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
- Sie beantragen im selben Förderzeitraum nicht auch die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe des Bundes.
- Ihr voraussichtlicher Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II liegt mindestens 10 Prozent über dem voraussichtlichen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III oder der Neustarthilfe des Bundes im selben Förderzeitraum.
Überwiegende und maßgebliche Tätigkeit im Hotel- und Gaststättengewerbe
Eine überwiegende Tätigkeit liegt vor, wenn mindestens 50 % des Umsatzes im Gesamtunternehmen im Jahr 2019 in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erzielt wurden.
Eine maßgebliche Tätigkeit liegt vor, wenn mindestens 30 %, aber weniger als 50 % des Umsatzes im Gesamtunternehmen im Jahr 2019 in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erzielt wurden.
Unternehmensbegriff
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Unternehmen nach der KMU-Definition der Europäischen Union: „Jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Hierzu gehören auch Soloselbstständige sowie Sozialunternehmen, sofern diese wirtschaftlich tätig und dauerhaft am Markt aktiv sind.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Definition ist der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt.
Außerdem ist nur das Gesamtunternehmen antragsberechtigt. Als Gesamtunternehmen versteht man im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) die Gesamtheit aller Unternehmenseinheiten, darunter auch verbundene Unternehmen. Stabilisierungshilfe II kann nur für ein solches Gesamtunternehmen als Einheit beantragt werden, nicht für jede Betriebsstätte, Filiale oder Zweigniederlassung eines Unternehmens getrennt.
Wie wird die Förderung berechnet?
Unternehmen, die mindestens 50 % ihres Umsatzes im Bereich Beherbergung und/oder Gastronomie erzielen, können bis zur Höhe ihres Liquiditätsengpasses
- 3.000 Euro für das Unternehmen sowie
- bis zu weiteren 2.000 Euro für jede/n Beschäftigte/n, umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte, erhalten.
Für Betriebe, die zwischen 30 % und 50 % ihres Umsatzes im Bereich Beherbergung und/oder Gastronomie erwirtschaften, ist ein reduzierter Fördersatz vorgesehen. Dieser beträgt bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses
- 2.000 Euro für das Unternehmen sowie
- bis zu weiteren 1.000 Euro für jede/n Beschäftigte/n, umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte.
Beschäftigte sind
- alle Lohn- und Gehaltsempfängerinnen oder -empfänger;
- alle Personen, die in anderer Weise rechtlich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gleichgestellt und für das Unternehmen tätig sind;
- Teilhaber/innen oder mitarbeitende Familienangehörige, die ohne Entgeltzahlung eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Für die Berechnung der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Als Stichtag wird dabei der letzte Tag des beantragten Förderzeitraums herangezogen. Dabei wird die Zahl der Vollzeitbeschäftigten wie folgt berechnet:
- Beschäftigte mit über 30 Wochenstunden sowie Auszubildende werden mit dem Faktor 1,0 angerechnet;
- Beschäftigte mit bis zu 30 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,75 angerechnet,
- Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,5 angerechnet,
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis werden mit dem Faktor 0,3 angerechnet.
Bei der Stichtagsbetrachtung werden Beschäftigte auf 450 Euro-Basis, die zum Stichtag der Antragstellung im Betrieb angemeldet sind und einen laufenden Arbeitsvertrag haben, berücksichtigt, ungeachtet dessen, ob deren Arbeitsverhältnis aktuell ruht.
Ergibt die errechnete Zahl der Vollzeitbeschäftigten keine ganze Zahl, wird stets auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Beispiel: 3,2 Vollzeitbeschäftigte werden als 4 Vollzeitbeschäftigte gewertet.
Nicht angerechnet werden:
- Beschäftigte, die dauerhaft im Krankenstand sind und keine Lohnfortzahlung erhalten
- Praktikant/innen
- Beschäftigte in Elternzeit.
Alternativ kann statt auf den Stichtag auch auf den Durchschnitt des Jahres 2019 abgestellt werden. Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2019 gegründet worden sind, können auf den Durchschnitt des Jahres 2020 abstellen. Dabei wird die Anzahl der Arbeitstage der oder des Beschäftigten im Jahr 2019 durch 225 dividiert und das Ergebnis mit den oben genannten Faktoren multipliziert.
Beispiel: Ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden hatte im Jahr 2019 insgesamt 45 Arbeitstage. Er ist wie folgt in einen Vollzeitbeschäftigten umzurechnen:
(45/225) x 0,5= 0,1
Wie finde ich heraus, ob ich Stabilisierungshilfe II oder Überbrückungshilfe III beantragen soll?
Die Stabilisierungshilfe II hat zwei neue Antragsvoraussetzungen. Zum einen darf im selben Förderzeitraum nicht auch die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe des Bundes beantragt werden. Zum anderen muss der Zuschuss in der Stabilisierungshilfe II 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III oder der Neustarthilfe im selben Förderzeitraum liegen.
Sie können mit einfachen Mitteln überschlägig eine Prognose ermitteln, welche Förderung für Sie am geeignetsten ist. Dabei ist für den Vergleich hilfreich, wenn Sie 2020 bereits Stabilisierungshilfe (I) oder Überbrückungshilfe I/II erhalten haben. Für den Vergleich gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Berechnen Sie Ihre rechnerische Maximalförderung in der Stabilisierungshilfe II. Dafür rechnen Sie bitte 3.000 Euro plus 2.000 Euro für jede/n Beschäftigte/n in Vollzeit. Wenn Sie nur maßgeblich im Gastgewerbe tätig sind, rechnen Sie bitte mit 2.000 Euro plus 1.000 Euro für jede/n Beschäftigte/n in Vollzeit.
- Prüfen Sie, ob Sie in einem, zwei oder drei zusammenhängenden Monaten (Januar bis März 2021) einen Liquiditätsengpass in mindestens derselben Höhe wie die Maximalförderung haben. Um Ihren Liquiditätsengpass zu ermitteln, stellen Sie bitte die Einnahmen und Ausgaben aus dem fortlaufenden Geschäftsbetrieb nebeneinander. Die herangezogenen Monate sind Ihr Förderzeitraum.
- Berechnen Sie, wie hoch Ihr Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III oder der Neustarthilfe des Bundes im selben Förderzeitraum ist. Die genauen Berechnungsgrundlagen in diesen Programm finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Bitte beachten Sie: Die Stabilisierungshilfe II ist ein finanzieller Zuschuss für den gesamten Förderzeitraum. Die Förderung wird daher nicht monatlich berechnet. Für den Vergleich zwischen Stabilisierungshilfe II des Landes und Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe des Bundes muss daher der gesamte beantragte Förderzeitraum herangezogen werden.
Anleitung zum Antragsverfahren
W A R N U N G: Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen und E-Mails. Bitte nutzen Sie ausschließlich die hier verfügbaren Formulare und laden Sie diese ausschließlich auf der Seite https://www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hoch.
1. Wählen Sie einen Förderzeitraum. Dieser Förderzeitraum darf sich nicht mit dem Zeitraum überschneiden, in dem Sie die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe des Bundes beantragt haben oder beantragen werden.
2. Erstellen Sie für diesen Förderzeitraum eine Liquiditätsberechnung für Ihren Betrieb. Die Liquiditätsberechnung muss die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb sowie die laufenden Ausgaben im Förderzeitraum beinhalten. Wenn die laufenden Ausgaben höher sind als die fortlaufenden Einnahmen, liegt ein Liquiditätsengpass vor. Für die Liquiditätsberechnung gibt es keinen Vordruck. Die Liquiditätsberechnung ist Ihre Anlage 1 zum Antrag.
3. Die Angaben in der Liquiditätsberechnung müssen von einer prüfenden dritten Person – beispielsweise Ihr Steuerberater oder Ihre Rechtsanwältin – bescheinigt werden. Hierfür verwenden Sie die Bescheinigung (Anlage 2) (PDF).
Tipp: Sie können diese Person auch mit der Erstellung der Liquiditätsberechnung beauftragen, wenn Sie ohnehin bereits zum Beispiel mit Ihrer Buchhaltung oder der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragt ist. Die Kosten für die Erstellung können Sie in der Liquiditätsberechnung auf der Ausgabenseite berücksichtigen.
4. Laden Sie das Antragsformular (PDF) herunter und füllen Sie dieses vollständig und wahrheitsgemäß elektronisch an einem Computer aus. Um das Formular elektronisch auszufüllen, verwenden Sie bitte eine PDF-Software wie beispielsweise den Adobe Acrobat Reader. Bitte füllen Sie das Formular nicht in Ihrem Browser aus.
5. Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus und unterzeichnen ihn persönlich. Auch vertretungsberechtigte Personen in Ihrem Unternehmen (beispielsweise Ihre Prokuristin) dürfen den Antrag unterzeichnen, nicht aber die prüfende dritte Person.
6. Scannen oder fotografieren sie den Antrag. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag vollständig und als ein einziges PDF-Dokument gespeichert ist. Wenn Ihre Anlagen 1 (Liquiditätsberechnung) und 2 (Bescheinigung) ebenfalls gedruckt vorliegen, scannen oder fotografieren Sie bitte auch diese Dokumente und speichern Sie als separate PDF-Dokumente ab.
7. Laden Sie den Antrag und die Anlagen 1 und 2 unter Angabe Ihrer Kontaktdaten auf dem Portal der Industrie- und Handelskammern unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hoch.
W I C H T I G: Bitte laden Sie Ihren Antrag erst hoch, wenn er vollständig ausgefüllt ist und beide Anlagen vorliegen! Für einen wirksamen Antrag benötigen Sie:
- Das ausgefüllte, vollständige und unterzeichnete Antragsformular (PDF)
- Eine Liquiditätsberechnung als Anlage 1
- Eine Bescheinigung einer prüfenden dritten Person als Anlage 2 (PDF)
Nur vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Anträge, bei denen beide Anlagen enthalten sind, können bearbeitet werden. Bitte senden Sie keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Diese können nicht bearbeitet werden!
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Nach der Antragstellung über das Portal der Industrie- und Handelskammern werden Sie per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags und seine Vorgangsnummer informiert. Sollten Sie keine E-Mail erhalten, prüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner. Falls Sie nach drei Werktagen noch keine Empfangsbestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.
Bitte stellen Sie zu keiner Zeit einen neuen oder zweiten Antrag. Für jede/n Antragsteller/in ist nur ein Antrag vorgesehen. Doppelte und zweite Anträge werden automatisch vom System aussortiert.
Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer prüft Ihren Antrag vor und tritt ggf. mit Ihnen in Kontakt, wenn Ihr Antrag beispielsweise nicht vollständig ausgefüllt ist oder Angaben im Antragsformular und in der Bescheinigung voneinander abweichen. Sie haben dann die Möglichkeit, diese Fehler zu korrigieren.
Nach Abschluss der Vorprüfung wird der Antrag an die L-Bank weitergeleitet, die Ihren Antrag vertieft prüft. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und innerhalb einiger weiterer Werktage den bewilligten Zuschuss.
Wenn die L-Bank Ihren Antrag ablehnt, beispielsweise wegen einer Überschneidung mit dem Förderzeitraum der Soforthilfe oder fehlerhaften Angaben im Antragsformular, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wenn die fehlerhaften Angaben korrigiert werden können, kann Ihrem Widerspruch abgeholfen und ihr Antrag doch noch bewilligt werden.
Die Bearbeitungszeit der Anträge ist nicht absehbar, da die unter anderem vom Antragsvolumen abhängt. Sie können maßgeblich zu einer deutlichen Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie Ihren Antrag sorgfältig ausfüllen und vor der Antragstellung noch einmal prüfen. Gerne können Sie auch vor der Antragstellung die Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und des Branchenverbandes DEHOGA in Anspruch nehmen.
Sollte sich nach der Bewilligung herausstellen, dass Ihre Fördervoraussetzungen sich geändert haben – etwa, weil Ihr Liquiditätsengpass geringer ausfällt als prognostiziert –, dann sind Sie verpflichtet, dies der L-Bank unverzüglich mitzuteilen. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der im Bewilligungsbescheid hinterlegten Bearbeitungsnummer an die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter, die/der im Bescheid genannt ist.
Wenn Sie irrtümlich mehrfache Auszahlungen erhalten haben, zahlen Sie in diesem Fall bitte umgehend den zu Unrecht erhaltenen Betrag auf das Ausgangskonto unter Angabe Ihrer Bearbeitungsnummer aus dem Bescheid der L-Bank und dem Hinweis „Mehrfachantragstellung“ zurück. Bitte beachten Sie auch in diesem Zusammenhang, dass das Unterlassen der Rückzahlung strafbar ist.
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB und §§ 2 ff. Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S.42) dar. Vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben können eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben:
- Unternehmensdaten;
- Beschäftigtenzahl;
- Bankverbindung;
- Branche;
- Tätigkeitsschwerpunkt;
- Förderzeitraum;
- ob und in welchem Zeitraum Soforthilfe bezogen wurde;
- ob und welche anderen Beihilfen bezogen wurden;
- Liquiditätsengpass, insbesondere die Ursache des Liquiditätsengpasses sowie seine Berechnung;
- Bescheinigung der nach § 3 Nr. 1 Steuerberatergesetz befugten Person;
- Erklärungen in den Ziffern 3.1 bis 3.4 des Antrags und der Bescheinigung.
Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bieten alleine die oben genannten offiziellen Beratungsstellen.