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Steuerklärung mit Corona-Hilfen

Corona-Hilfen in der Steuererklärung: Antworten auf 4 häufig gestellte Fragen

Viele Unternehmer, die aktuell am Ausfüllen der Steuererklärung für 2020 sitzen und Corona-Hilfen erhalten haben, stellen sich die Frage, wie diese Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind und welche Besonderheiten zu beachten sind. Hier die Antworten auf die 4 häufigsten Praxisfragen rund um das Thema "Corona-Hilfen & Steuern".


Frage 1
Ich habe 2020 staatliche Corona-Hilfen bekommen? Wie muss ich diese in meiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung erfassen?

Antwort
Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer stellen die Corona-Hilfen zum Ausgleich für betriebliche Nachteile steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Corona-Hilfen sind also wie jede normale betriebliche Einnahme auch zu versteuern.

Die Corona-Hilfen sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung (siehe dazu auch BMF, FAQ Corona Steuern vom 6.7.2021, letzte Seite).

 

Frage 2
Ich habe 2020 noch keine Corona-Hilfen bekommen. Muss ich das neue Steuerformular "Anlage Corona-Hilfen" trotzdem ausfüllen? Was passiert, wenn ich das Formular einfach weglasse?

Antwort
Ja, selbst wer 2020 keine Corona-Hilfen bekommen oder beantragt hat, muss die neue Anlage Corona-Hilfen zusammen mit seiner Steuererklärung in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln.

In Zeile 4 dieses neuen Steuerformulars heißt es nämlich:

"Wurden im Jahr 2020 für einen / mehrere Betrieb(e) und / oder für eine / mehrere selbständige Tätigkeit(en) Corona-Soforthilfen, 4 Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse bezogen?"

Hier muss dann für ja die Kennziffer 1 und für nein die Kennziffer 2 eingetragen werden. Das bedeutet also, dass die Anlage Corona-Hilfen in jedem Fall zusammen mit den Steuererklärungen 2020 beim Finanzamt abgegeben werden muss.

Praxis-Tipp
Unternehmer, die dieses neue Steuerformular bewusst oder aus Unwissenheit nicht ans Finanzamt übermitteln, müssen mit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 rechnen. Das Finanzamt wird den Unternehmer zur Abgabe der Anlage Corona-Hilfe mahnen und die Erklärungen 2020 erst bei Erhalt dieses Formulars beantworten.

 

Frage 3
Welche Corona-Hilfen und welche staatlichen Zuschüsse muss ich denn in der Anlage Corona-Hilfen erfassen?

Antwort
Eine Übersicht, welche Corona-Hilfen im neuen Steuerformular für 2020 zu erklären sind, enthält die Ausfüllanleitung für die Anlage Corona-Hilfen, die Sie hier abrufen können.

 

Frage 4
Kann ich für Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung beantragen? Schließlich handelt es sich bei den staatlichen Hilfen ja um Entschädigungen und für Entschädigungen gibt es doch steuerlich Tarifermäßigungen?

Antwort
Die Überlegung ist gut. Doch auf Bund-Länder-Ebene wird hier die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Corona-Hilfen nicht um eine Entschädigung im Sinn des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1a oder 1b in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, sondern um Zuschüsse. Und für Zuschüsse kann keine Tarifermäßigung gewährt werden.