Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ist Ihr Unternehmen von dem aktuellen Teil-Lockdown betroffen? Informieren Sie sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, um Ihrem Unternehmen in einer existenzbedrohlichen Lage finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.
Aktuell empfiehlt der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Krankenkassen, den von dem Teil-Lockdown betroffenen Betrieben eine (erneute) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Ist-Monat November 2020 anzubieten. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag (gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV der 28. Dezember 2020) für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
>>> Zur Pressemitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Bitte beachten Sie:
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Antrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine erhebliche Härte soll nach dem Rundschreiben des GKV bspw. vorliegen, wenn der Beitragsschuldner erhebliche Umsatzeinbußen oder Arbeitsausfälle afgrund der Covid-19 Pandemie erlitten hat.
Eine Stundung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.