Überbrückungshilfe Corona - Antrage für 2. Phase können gestellt werden!
Die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) endete zum 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die erste Phase ist nicht möglich.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort auf der Antragsplattform des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist wurde verlängert und endet nun am 31. März 2021.
Auch für die zweite Phase der Überbrückungshilfe kann ein Antrag nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) gestellt werden.
Die Auszahlungen erfolgen über das jeweilige Bundesland. Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie:
- in den Informationen zur Antragstellung
- über das Antragsportal
- in den FAQ (häufig gestellten Fragen) zum Förderprogramm
Wer ist antragsberechtigt?
Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?
Corona-bedingte Einschränkung wird angenommen, wenn entweder
- das Unternehmen einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten hat, oder
- das Unternehmen im Zeitraum April bis August 2020 insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen musste. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 Prozent wird keine Überbrückungshilfe ausgezahlt. oder
- Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt. Dies gilt für saisonale Schwankungen sowie zum Beispiel für Schwankungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Umbau oder Umzug.
Für Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, gelten gesonderte Voraussetzungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums zur Überbrückungshilfe II.
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. (Hier ein Merkblatt der KFW, das die Definition anwendet und dabei besser lesbar ist als der Text der EU. (Punkt 2 - Prüfkriterien für “Unternehmen in Schwierigkeiten”)
Förderung
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und berechnet sich in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten),
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
Es wird der jeweilige Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat betrachtet. Es erfolgt keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
Personalaufwendungen für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit geschickt werden können, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale beträgt 20 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro).
Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn
Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt. Wie bereits in der ersten Phase kann die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden.
Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:
- 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
- 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
- 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
Laufzeit
Phase 1: Unternehmen, Organisationen und Selbstständige können Überbrückungshilfe für insgesamt drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragen.
Phase 2: Antragszeiträume September bis Dezember 2020
Durchführung
Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder.
Kontakt und Hotline
Hotline
Sie können den Service-Desk unter der Service-Hotline +49 69 273169555 anrufen (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).
Kontaktformular
Zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte das vorgefertigte Formurlar des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.