Überbrückungshilfe III - Verlängerung der Antragsfrist bis 31. März 2022
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2021. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern.
Was ändert sich bei den verlängerten Überbrückungshilfe III Plus im Oktober bis Dezember:
- Erweiterter Förderzeitraum: 1. Oktober bis 31. Dezember 2021
- „Restart-Prämie“: entfällt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale (20 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten) beantragt werden.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Für die Reisebranche entfällt die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche entfällt die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August und die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) werden fortgeführt.
Fiktiver Unternehmerlohn
Die Überbrückungshilfe III Plus – das zentrale branchenoffene Corona-Hilfsprogramm des Bundes – wie auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Gleichschritt zu den Programmen des Bundes wird auch das baden-württembergische Erfolgsmodell des fiktiven Unternehmerlohns fortgesetzt.
Der fiktive Unternehmerlohn für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann in Kürze über die Plattform des Bundes im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Wurde die Überbrückungshilfe III Plus bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.
Das Land Baden-Württemberg gewährt einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. Dezember 2021 stellen. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bereits bewilligt oder teilbewilligt wurde, können über prüfende Dritte einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bis 31. März 2022 (verlängert) stellen. Die Kosten werden bezuschusst. Die Frist für Änderungsanträge wurde entsprechend auch auf 31. März 2022 angepasst.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Plus Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) für Soloselbstständige können Sie direkt beantragen.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Weitere Infos dazu hier.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III sind die „Restart-Prämie“ für die Fördermonate Juli bis September 2021 und die Erstattung von Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat. Die „Restart-Prämie“ ist eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen unterstützen soll, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhalten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Personalkostendifferenz im Juli, 40 Prozent im August und 20 Prozent im September.
Erstattet werden weiterhin:
- bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 100 Prozent erstattet. Der Betrieb hat im Juli und August 2021 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – diese werden ebenfalls zu 100 Prozent erstattet. Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Sommermode hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 100 Prozent (also der vollständige Wertverlust von 20.000) erstattet. |
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Januar bis September 2021 sowie (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur Restart-Prämie) eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) beantragen.
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum Januar bis August 2021 bei Corona-bedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) kann weiterhin (für die Fördermonate Juli bis September alternativ zur neuen „Restart-Prämie“) veranschlagt werden.
- Hersteller, Groß- und Einzelhändler und professionelle Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
Werden Abschläge gezahlt?
Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Kann ein Antrag gestellt werden, wenn man schon andere Hilfen erhalten hat?
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, können Sie nach Beantragung zur Neustarthilfe Plus wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe Plus vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III Plus erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln.
Weiterführende Informationen
- FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus
- Homepage des Bundesfinanzministeriums (Infos und Antragstellung)
- FAQs zu Beihilferegelungen (für alle Hilfsprogramme)