Überbrückungshilfe IV - Anträge ab sofort möglich
Die neue Überbrückungshilfe IV des Bundeswirtschaftsministeriums kann ab sofort beantragt werden. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. Darüber hinaus können sie weitere Zuschläge bei einem besonders starken Umsatzrückgang erhalten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind wie etwa die Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Feuerwerkshersteller. Auch Unternehmen, die schließen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Was ändert sich bei der Überbrückungshilfe IV - Übersicht
- Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022.
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsummer im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Zusätzliche Antragsberechtigung für
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.
Was und wie wird gefördert?
Was und wie wird gefördert?´
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.
Weitere Infos dazu hier.
Erstattet werden:
- bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet.
|
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) beantragen
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September bis Dezember 2021 bei Corona-bedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) kann weiterhin veranschlagt werden.
- Hersteller, Groß- und Einzelhandel und professionelle Verwenderinnen und Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden.
- Private Betreiberinnen oder Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schaustellende und Marktkaufleute: Wenn Sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten Sie einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem Sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie im Dezember 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 30. April 2022 stellen.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.
Gibt es eine Abschlagszahlung?
Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Können Sie die Überbrückungshilfe IV beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?
Allgemein gilt: Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022). Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe 2022 vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen in die Hygienemaßnahmen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Informationen zur Wechselmöglichkeit erhalten Sie im Frühjahr 2022 auf dieser Seite.
Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.