Verdienstausfallentschädigung
Derzeit breitet sich weltweit der Corona-Virus aus. Was ist zu beachten, wenn ein solcher Fall im Arbeitsverhältnis auftritt. Hier kann die Infektion eines Mitarbeiters ein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtfertigen. Im Rahmen von Schutzmaßnahmen kann es aber auch andere Gründe geben, wie beispielsweise häusliche Isolation (Quarantäne), die einen Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindern.
Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur Verdienstausfallentschädigung.
Downloads:
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Merkblatt AG bzw. AN § 56 IfSG
- Merkblatt Selbständige § 56 IfSG
Der vollständige Antrag ist einzureichen bei:
Landratsamt Ortenaukreis
Gesundheitsamt
Badstraße 20
77652 Offenburg
Telefon: 0781 805-0
Telefax: 0781 805-1211
Mail: gesundheitsamt(@)ortenaukreis.de
Krank wegen Corona-Infektion
Erkrankt ein Arbeitnehmer am Corona-Virus, so erhält er vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelben Schein) und es gelten die herkömmlichen Regelungen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertagen).
Arbeitsunfähigkeit durch häusliche Isolation (Quarantäne) wegen Corona
Dürfen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil sie Kontakt mit Personen hatten, die am Corona-Virus erkrankt sind, dann gelten etwas abweichende Spielregeln.
In diesem Fall sollte zunächst geklärt werden, ob es diesen Arbeitnehmern möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten (Home-Office). Dies ist in vielen Fällen, wenn auch eingeschränkt, möglich. Sofern die Arbeit von zu Hause möglich ist, sollte diese Variante natürlich genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält hierfür ein Entgelt weitergezahlt, da er eine (Teil-) Arbeitsleistung erbringt.
Es gibt aber auch genügend Tätigkeiten, welche die Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus erledigen können, so dass Heimarbeit nicht möglich ist. Eine Arbeitsleistung ist somit nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer unter häusliche Isolation (Quarantäne) gestellt wurde.
In diesem Moment liegt letztlich eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers vor, die er jedoch nicht zu vertreten hat. Der Arbeitgeber muss in diesem Moment auch keine Entgeltfortzahlung zahlen. Denn hier liegt keine Erkrankung vor.
Die Arbeitnehmer sind jedoch abgesichert durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Dieses sichert die Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen ab. In den ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer, die unter häusliche Isolation (Quarantäne) stehen, ihr Nettoentgelt weitergezahlt (§ 56 IfSG). Ab der siebten Woche erhalten sie dann den Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt.
Ausfallentschädigung durch den Arbeitgeber
Wichtig zu wissen für die Lohnabrechnung ist, dass die Entschädigung der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss hier das Nettoentgelt "auslegen" bzw. "vorleisten" und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen. Die Bearbeitung der Erstattung dieser verauslagten Kosten erfolgt vor Ort im Ortenaukreis. Der Ortenaukreis erhält eine Kostenerstattung der zuständigen Landesbehörde.
Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus der Arbeit fernbleiben wollen, dürfen dies nur, wenn sie Urlaub einreichen. Die Sorge vor einer Virusinfektion ist kein Abwesenheitsgrund.
Entschädigung / Erstattung wegen Verdienstausfalls nach den §§ 56f Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) häuslich isoliert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung auszuzahlen. Diese wird Arbeitgebern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer einen zusätzlichen Antrag einreichen.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Stelle.
Beantragung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
Als Angestellter erhalten Sie den Verdienstausfall bei einer häuslichen Isolation (Quarantäne) gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen Sie, ergänzend zum Antrag Ihres Arbeitgebers, das Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt, über die weiter anhaltende häusliche Isolation (Quarantäne) informieren.
Arbeitgeber
Auf Antrag erstattet Ihnen das Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt, die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (anerkannter Verdienstausfall und Rentenbeiträge). Bereits vorgeleistete Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden um den Arbeitgeberanteil gekürzt.
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Sie mit dem Antragsformular beim Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig beim Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt, ein.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Quarantäneverordnung beizufügen:
- Gehaltsmitteilung der zurückliegenden drei Monate mit Aufschlüsselung der Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung / entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist auch die entsprechenden Bescheinigungen der letzten 3 Monate
- Nachweis über die Höhe der sonstigen Zuschüsse oder Erklärung darüber, dass während der Zeit der Quarantäne keine Zuschüsse gewährt wurden (§ 56 Abs. 8 IfSG)
- Bescheinigung der Krankenkasse o.Ä., dass während der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand
Prüfung
- Ihr Antrag wird zunächst auf Vollständigkeit geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto.
Beantragung für Selbständige
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Sie mit dem Antragsformular beim Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig bei der zuständigen Stelle ein.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Quarantäneverordnung beizufügen:
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens
- Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt).
- Bescheinigung der Krankenkasse o.Ä., dass während der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand
Prüfung
- Ihr Antrag wird zunächst auf Vollständigkeit geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Entschädigung wird bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto gezahlt.
Voraussetzungen und Fristen
Voraussetzungen
- Verdienstausfall wegen einer häuslichen Isolation (Quarantäne) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die eine Verfügung, der für sie zuständigen Ortspolizeibehörde (des ersten Wohnsitzes), vorlegen können.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- für die Zeit einer Krankschreibung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).
Fristen
Beantragung bis zu 3 Monate nach Ende der häuslichen Isolation (Quarantäne).