Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg
Hier finden Sie die aktuelle sowie alle bisher verfassten Landesverordnungen und zusätzlich die aktualisierten Hygienevorschriften und Auslegungshinweise zur Öffnung von Einrichtungen.
1. März 2023 - Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes
Die Landesregierung hat die Aufhebung der Corona-Verordnung zum 1. März 2023 beschlossen. Seither sind folgende Maßnahmen beendet:
- Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Bis zum 7. April 2023 beibehalten werden :
- Maskenpflicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
- Maskenpflicht für Patienten in ambulanten Einrichtungen (Arztpraxen und andere)
Diese Regelungen ergeben sich aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Sie sollen vorerst bis zum 7. April 2023 gelten und dann abgeschafft werden.
Aufhebung der CoronaVO Absonderung
Die Aufhebung der Corona-Verordnung der Landesregierung führt auch zur zeitgleichen Aufhebung der CoronaVO Absonderung. Es gelten daher ab sofort keine besonderen absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen mehr.
Aufhebung der CoronaVO Schule
Ebenfalls sind die Regelungen, welche die CoronaVO Schule bisher vorgeschrieben hat, weggefallen. Für die Schulen ergeben sich daraus allerdings nur wenige Änderungen, da die meisten Regelungen wie die Masken- und die Testpflicht bereits vorher beendet wurden. Die Änderungen betreffen vor allem die Pflicht für ein Testangebot an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die Präsenzpflichtbefreiung für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Abfragen zur Zahl der erkrankten Lehrkräfte.
31. Januar 2023 - Aussetzung der Maskenpflicht im Fernverkehr | Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Nachdem die Corona-Verordnung des Landes bereits aufgehoben wurde und damit keine Maskenpflicht mehr im öffentlichen Nahverkehr sowie für Beschäftigte medizinischer Einrichtungen mehr besteht, hat nur die Bundesregierung per Verordnung auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr ausgesetzt. Diese Regelung tritt ab 2. Februar 2023 in Kraft.
Eine Übersicht der aktuell geltenden Regelungen finden Sie hier verlinkt.
>>>Übersicht Corona-Regeln
>>>Verordnung zur Aussetzung der Maskenpflicht
Darüber hinaus wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufgehoben. In dieser waren besondere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte am Arbeitsplatz geregelt, die nun nur noch Empfehlungscharakter haben.
>>>Bisherige Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung
25. Januar 2023 - Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes
Mit der ab 31.01.2023 gültigen CoronaVO hebt Baden-Württemberg nun alle Corona-Auflagen auf, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landes befinden:
- Beschäftigte in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen müssen keine Masken mehr tragen
- auch in Obdachlosenheimen müssen kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden.
- ebenfalls wird von diesem Tag an die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr aufgehoben
Die Corona-Regeln des Bundes sind noch weiterhin.
- Maskenpflicht im Fernverkehr
- Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Arztpraxen
- Testpflichten in Kliniken und Pflege- sowie Altenheimen
26. August 2022 - Beschluss zu neuen Corona-Schutzmaßnahmen – Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Kabinett hat einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober 2022 beschlossen. Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Ein Schaubild finden sie im unten stehenden Link.
Die neuen Regelungen sollen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. In diesem Zeitraum sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten: etwa die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Die vorgesehenen Änderungen im Einzelnen:
1. Stufe
Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
- Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
2. Stufe
Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Der Bundestag stimmt zunächst am Donnerstag, 8. September 2022, über den Gesetzentwurf ab.
>>>Schaubild zum Herbst-/Winterplan
22. August 2022 - Verlängerung der Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung ohne inhaltliche Änderung bis einschließlich 19. September 2022 verlängert.
>>> Corona-Verordnung
>>> Corona-Regeln auf einen Blick
3. Mai 2022 - Neufassung der CoronaVO Absonderung
Seit dem 3. Mai 2022 gelten neue Regelungen für die Absonderungspflichten.
Zusammenfassend gilt:
- Positiv getestete Personen müssen sich auch zukünftig absondern. Ein weiteres positives Testergebnis innerhalb von 15 Tagen löst keine erneute Absonderungspflicht aus (§ 3 Abs. 1).
- Die Absonderungspflicht endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Ohne Symptomfreiheit endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem Erstnachweis (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
- Wer in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung beschäftigt ist, kann dort nach einer Infektion ab dem ersten Tag nach dem Ende der Absonderung mit Testung oder ab dem 15. Tag nach dem Erregernachweis ohne Testung tätig sein (§ 4).
- Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Die Verordnung empfiehlt eine freiwillige Kontaktreduzierung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person (§ 5).
- Für die Geltendmachung von Verdienstausfall durch die Arbeitgeber reicht die Vorlage des Testnachweises einer Teststelle als Nachweis der Quarantäneverpflichtung. Eine Absonderungsbescheinigung des Rathauses am Wohnort ist nicht mehr erforderlich.
>>>CoronaVO Absonderung
>>>Bescheinigung Testergebnis (zu § 6 CoronaVO)
>>>Begründung zur CoronaVO Absonderung
2. Mai 2022 - Corona Landesverordnung verlängert
Die Landesregierung hat am 26. April 2022 einen neue Corona-Verordnung beschlossen.
Die neue Verordnung tritt am Montag, 2. Mai 2022, in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. Mai 2022.
Einzige Neuregelung:
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
3. April 2022 - Neue Corona Landesverordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung notverkündet, die am Sonntag, 3. April 2022, in Kraft getreten ist und zunächst bis einschließlich 01. Mai 2022 gelten soll.
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Wesentliche Maßnahmen in der neuen Verordnung:
Empfehlungen
Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Masketragen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen sowie das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
Maskenpflicht
In folgenden Bereichen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen, FFP2 oder vergleichbaren Maske:
- öffentlicher Personennah- und Fernverkehr inkl. Flugverkehr
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- ambulante OP-Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste
- Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Krankenhäuser und Tageskliniken
- Vorsorge-, Reha- und Dialyseeinrichtungen
- Rettungsdienst
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat
- sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist
- sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist
Testpflicht
In folgenden Einrichtungen gilt weiterhin die regelmäßige Testpflicht
- ambulante Pflegedienste
- Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Kindertageseinrichtungen und Schulen
- Krankenhäuser
Hot-Spot-Regelungen
Nur für den Fall, dass der Landtag die landesweite Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt, können einzelne Ministerien weitere Maßnahmen anordnen. Von dieser Vorschrift hat die Landesregierung derzeit keinen Gebrauch gemacht.
Aufgehobene Unterverordnungen
Folgende Corona-Verordnungen sind aufgrund der Neuregelungen in der Hauptverordnung ab sofort aufgehoben:
- CoronaVO Sport
- CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- CoronaVO Werkstätten für behinderte Menschen
>>>Corona-Verordnung
>>>CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Absonderung
Die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung gelten unverändert weiter (siehe Informationen auf der Infomail Nr. 176 vom 21. März 2022). Die Übersichten der aktuellen Regelungen sind in der Mail noch einmal verlinkt.
>>>CoronaVO Absonderung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Übersicht Quarantänebefreite Personen
Arbeitsschutzverordnung
Die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung gelten weiterhin unverändert.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und besonderen tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren insbesondere zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich sind, wie den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich einen kostenfreien Test für den direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten betriebsbedingte Personenkontakte, insbesondere durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen, zu vermindern; dies umfasst im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten in der Wohnung der Beschäftigten ausgeführt werden können medizinische Masken oder FFP2-Masken bereitzustellen
>>>Arbeitsschutzverordnung
Verantwortung der Arbeitgeber / Unternehmen
Beschäftigte (Arbeitsschutzverordnung)
3G am Arbeitsplatz sowie die Verpflichtung zum Homeoffice sind mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen. Auf Basis der Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber die Infektionsgefahr individuell prüfen und in einem Hygienekonzept die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen definieren. Das betrifft die oben genannten Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung (Testangebote, Reduzierung von Kontakten - hier ist auch Homeoffice eine Option, Verpflichtung zum Tragen einer Maske, z.B. bei Kundenkontakten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht grundsätzlich eingehalten werden kann).
Kunden (Corona-Landesverordnung)
Unternehmen können im Rahmen ihres Hausrechts das Tragen eine Maske (medizinische Maske, FFP2 oder vergleichbare Maske) für Kund:innen anordnen. Daraus resultiert auch die Notwendigkeit, die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren und ggf. Kund:innen vom Zutritt auszuschließen. Alternativ kann ein Appell zum freiwilligen Tragen einer Maske angewandt werden. Wir stellen Ihnen dafür anliegend eine Plakat zur Verfügung. Die Nutzung obliegt jedem Unternehmen selbst.
19. März 2022 - Neue Corona-Verordnung Sport & Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Landesregierung hat am Wochenende verschiedene Corona-Verordnungen angepasst:
CoronaVO Absonderung
Die Landesregierung hat eine Änderung der Corona-Verordnung Absonderung verkündet. Diese ist am 19. März 2022 in Kraft getreten. Folgende wesentlichen Änderungen sind enthalten:
- Der Kreis der Personen, die als Haushaltsangehörige oder enge Kontaktpersonen von den Absonderungspflichten befreit sind (=quarantänebefreite Personen) wurde verändert. Eine Übersicht der aktuellen Regelungen sind in der Mail verlinkt. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
- Bei Infektionsfällen in Schulen und Kitas wird die bisherige Testung an fünf Betriebstagen durch die an zwei Tagen pro Woche stattfindende Regeltestung ersetzt.
- Eine Absonderungsbescheinigung wird von den jeweiligen Rathäusern der Wohnorte nur noch zur Vorlage beim Arbeitsgeber zur Beantragung von Entschädigungsleistungen ausgestellt. Grundsätzlich reicht dafür ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle aus. Wenn die Beschäftigten diese aber nicht wünschen, kann eine Absonderungsbescheinigung bei der Wohnortgemeinde angefragt werden.
>>>CoronaVO Absonderung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Übersicht Quarantänebefreite Personen
CoronaVO Sport
Die Corona-Verordnung Sport wurde an die neue Corona-Hauptverordnung angepasst. Folgende Änderungen sind enthalten:
- Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
- Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
>>> CoronaVO Sport
>>> Regelungen auf einen Blick
CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde an die neue Corona-Hauptverordnung angepasst. Folgende Änderungen sind enthalten:
- Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
- Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
>>>Regelungen auf einen Blick
19. März 2022 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat am 18. März 2022 eine neue Corona-Verordnung notverkündet, die am 19. März 2022 in Kraft tritt und als Übergangsregelung bis zum 2. April 2022 gilt.
Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:
Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
Kontaktbeschränkungen
- komplett aufgehoben
- das heißt auch für nicht-immunisierte Personen gibt es hier keine Begrenzungen mehr
- dies gilt auch für private Zusammenkünfte und Feiern in Gastronomiebetrieben
Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen
- komplett aufgehoben
- bei Veranstaltungen gibt es keine Begrenzungen bei der Raumauslastung sowie der maximalen Teilnehmerzahl mehr
Maskenpflicht
- bleibt wie bisher bestehen
- in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr gilt FFP-Pflicht ab 18 Jahre (zwischen 6 und 18 Jahre reicht eine medizinische Maske)
- im Flug- und Fernverkehr reicht eine medizinische Maske
- im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann
- auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht
3G-Nachweispflicht
- die 3G-Reglungen bleiben unverändert erhalten
- Sportstätten
- Öffentliche Veranstaltungen
- Kultureinrichtungen
- Freizeiteinrichtungen (2G bleibt bei Dampfbädern, Warmlufträumen und ähnlichen Einrichtungen)
- Beherbergungsbetrieben (alle 3 Tage ist ein neuer Test erforderlich)
- Gastronomie (inkl. Hotelgastronomie), Mensen und Cafeterien (für externe Besucher)
- Vergnügungsstätten
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Touristische Verkehre
- körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme: gesundheitsbezogene Dienstleistungen)
- Außerschulische Bildung wie VHS, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildung (berufliche Ausbildung, Fahrschule, Flugschule, Sprach- und Integrationskurse etc.) --> mehrtägig: alle 3 Tage ist ein neuer Test erforderlich
- Messen und Ausstellungen
Religiöse Veranstaltungen
- keine Beschränkungen außer Maskenpflicht
Testpflicht
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt
- Hinweis: 3G am Arbeitsplatz wurde bisher durch das Bundes-Infektionsschutzgesetz geregelt. Aufgrund der heute verkündeten Änderung entfällt diese Regelung ab 20. März 2022
>>>Neue Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
7. März 2022 - Neue CoronaVO Absonderung
Das Sozialministerium hat eine neue Corona-Verordnung Absonderung verkündet, die am Montag, 7. März 2022 in Kraft tritt.
Die wesentliche Änderung in § 3 Absatz 5 CoronaVO Absonderung bezieht sich auf die Wiedereintrittstestung von medizinisch-pflegerischem Personal zur Arbeitsaufnahme nach einem Absonderungsfall.
Die Wiedereintrittstestung für Personal in medizinisch-pflegerische Einrichtungen wird erleichtert. Infizierte Personen, die sich ab dem siebten Tag freitesten und vor dem zehnten Tag wieder in einer medizinischen-pflegerischen Einrichtung tätig sein wollen, können zukünftig auch einen Antigen-Testnachweis vorlegen. Ein PCR-Testnachweis soll jedoch vorrangig zur Anwendung kommen.
Die Vorlage eines negativen Schnelltests wird ermöglicht, soweit andernfalls die Versorgung in den Einrichtungen aufgrund von Personalausfällen nicht nur leiden würde, sondern auch gefährdet wäre.
>>>Corona-Verordnung Absonderung
>>>Übersicht der Regelungen
>>>FAQ zur Corona-Verordnung Absonderung
4. März 2022 - Neue CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Das Sozialministerium hat eine neue Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen erlassen, die am 4. März 2022 in Kraft tritt. Die wesentliche Änderung besteht im Wegfall des § 2 Abs.8, wonach eine Datenerfassung nicht mehr nötig ist.
>>>CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
3. März 2022 - Änderung der Corona Einreiseverordnung
Die Bundesregierung hat heute eine weitere Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseV verkündet. Die Änderungen treten am 03. März 2022 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Die Definition des Hochrisikogebiets wurde überarbeitet. Erforderlich ist eine besonders hohe Inzidenz einer Variante, die im Vergleich mit der Omikron-Variante besorgniserregendere Eigenschaften hat (§ 2 Nr. 3). Derzeit enthält die Liste des Robert-Koch-Instituts weder Hochrisikogebiete noch Virusvariantengebiete.
Die Definitionen des Impf- und des Genesenennachweises wurden überarbeitet (§ 2 Nr. 8 und 10). Damit regelt die Verordnung ohne Verweis auf das Paul-Ehrlich- und das Robert-Koch-Institut, wer als geimpfte oder genesene Person anzusehen ist.
Geimpfte Personen im Sinne der CoronaEinreiseV sind folgende Personen:
- geboostert
Bis 30.09.2022:
- zweimal geimpft
- einmal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnachweis erforderlich)
- genesen (Antigen-Testnachweis genügt), anschließend einmal geimpft
Ab 1.10.2022:
- zweimal geimpft, letzte Impfung ≤ 270 Tage
- einmal geimpft, anschließend genesen, anschließend nochmals geimpft (PCR-Testnachweis erforderlich)
- zweimal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnachweis und Ablauf von 28 Tage erforderlich)
- genesen (Antigen-Testnachweis), anschließend zweimal geimpft
Falls das Robert-Koch-Institut wieder Hochrisikogebiete in seine Liste aufnimmt, sind nicht-immunisierte Kinder privilegiert: Kinder unter 12 Jahren können sich sofort freitesten, Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Absonderungspflicht.
>>>Änderung der Corona-Einreiseverordnung
23. Februar 2022 - Neue Corona-Landesverordnung inkl. CoronaVO Sport und Musikschule
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung erlassen, die am Mittwoch, 23. Februar 2022, in Kraft tritt und zunächst bis zum 19. März 2022 gilt. Aufgrund der neuen Auslösewerte für die Corona-Stufen gilt landesweit in Baden-Württemberg die WARNSTUFE (bisher galten die Regelungen der Alarmstufe I). Die Corona-Verordnungen Sport und Musikschule wurden ebenfalls entsprechend angepasst.
Folgende Neuregelungen sind in der Corona-Verordnung enthalten:
Stufenanpassung
- Die Alarmstufe II entfällt
- Zukünftig gibt es nur noch Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe
Auslösewerte für die Stufen
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst.
- Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB) --> Gilt aktuell in Baden-Württemberg
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten
Generelle Regelungen
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel
Einzelhandel
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden. Dies gilt unabhängig von Basis-, Warn- und Alarmstufe
Kontaktbeschränkungen
Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen unabhängig von Basis-, Warn- oder Alarmstufe. Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen
- Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen
Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt
Gastronomie und Vergnügungsstätten
- Warnstufe: im Freien und in geschlossenen Räumen 3G. Dies gilt auch für gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben
Beherbergungsbetriebe
- Basisstufe: keine Einschränkungen (NEU)
- Warnstufe: 3G
Veranstaltungen
Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel
- Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Saunen, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel
- In Dampfbädern, Warmlufträumen und ähnlichen Einrichtungen gilt auch in der Warnstufe weiterhin 2G
Messen und Ausstellungen
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel
Außerschulische Bildungsangebote / Erwachsenenbildung
Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote
- Basisstufe: keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: 3G
Körpernahe Dienstleistungen
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: 3G
- Ausnahme weiterhin: medizinisch notwendige bzw. gesundheitsbezogene Dienstleistungen (hier gilt keine Zugangsbeschränkung)
Religiöse Veranstaltungen und Bestattungen
- In der Warnstufe entfällt das Mindestabstandsgebot
Maskenpflicht
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Hygienekonzept
Betreiber/Veranstalter/Dienstleister müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.
>>>Corona-Landesverordnung
>>> Regelungen auf einen Blick
>>>CoronaVO Sport
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschule
9. Februar 2022 - Neue CoronaVO Sport und Musikschule
Neue CoronaVO Sport
Das Kulturministerium hat die CoronaVO Sport an die neue Landesverordnung angepasst.
Es wurden die zum einen die Kapazitätsgrenzen bei Sportveranstaltungen erhöht (siehe gestrige Mail) sowie die Pflicht zur Nachverfolgung der Kontaktdaten bei Veranstaltungen sowie im Sportbetrieb aufgehoben. Die Neuregelungen treten heute in Kraft.
>>> CoronaVO Sport
>>> Sport - Regelungen auf einen Blick
>>> Corona-Landesverordnung auf einen Blick
Neue CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Ebenso wurde die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen an die neue Landesverordnung angepasst. Hier sind die gleichen Neuregelungen zur Erhöhung der Kapazitätsgrenze bei Veranstaltungen sowie zur Aufhebung der Kontaktnachverfolgung enthalten und treten heute in Kraft.
>>> CoronaVO MKJK
>>> MKJK - Regelungen auf einen Blick
>>> Corona-Landesverordnung auf einen Blick
9. Februar 2022 - Neue Corona-Landesverordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verkündet, die ab 9. Februar 2022 in Kraft tritt und zunächst bis zum 25. Februar 2022 gilt.
Ich freue mich, dass ich Sie mit dieser Verordnung über erste Lockerungen informieren darf.
Folgende Änderungen sind enthalten:
Einzelhandel
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
- Damit gelten im Einzelhandel ab morgen keine Zutrittsbeschränkungen mehr. Die gilt für die Basisstufe, die Warnstufe und die Alarmstufe I
Veranstaltungen
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
Volks- und Stadtfeste
- Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
- In der Alarmstufe I gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
- Fasnachtsumzügen bleiben in den Alarmstufen untersagt
Kontaktdatennachverfolgung entfällt in den meisten Bereichen
In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher:innen, Kund:innen und Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.
>>>Neue Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQs zur Verordnung
29. Januar 2022 - Neue CoronaVO Sport | Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Landesregierung hat die Unterverordnungen an die neue Corona-Landesverordnung angepasst. Sie Regelungen sind am 29. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die Änderungen zum 29. Januar 2022 im Überblick:
- Anpassung der Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I, Auslastung von bis zu 50% der zugelassenen Kapazität.
- Obergrenzen von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen sind Sitzplätze zuzuweisen.
- Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.
- Verlängerung der Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in den Ferien. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
- Für Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken gilt in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.
- Nicht immunisierte Personen müssen bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.
- Die Zutrittsregelung zu Veranstaltungen und Angeboten von Musik- und Kunstschulen in geschlossenen Räumen wurden in der Warnstufe angepasst. Zukünftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.
>>>CoronaVO Sport
>>>Sport: Regelungen auf einen Blick
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
>>>Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen auf einen Blick
28. Januar 2022 - Neues Corona-Landesverordnung
Die Landesregierung hat die bereits angekündigte neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese tritt am Freitag, 28. Januar 2022, in Kraft und gilt zunächst bis zum 25. Februar 2022.
Folgende Änderungen sind beinhaltet:
Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder. Die Vorschrift zum "Einfrieren" der Alarmstufe II wird aufgehoben! Damit gelten in Baden-Württemberg ab 28. Januar die Regelungen der Alarmstufe I.
Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (450) UND der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird. Bei allen anderen Stufen muss eines der beiden Kriterien erreicht bzw. überschritten sein.
- Einzelhandel: Die bereits am 25. Januar durch Beschluss des VGH wieder eingeführte 3G-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhin.
- Gastronomie: Im Innen- und Außenbereich gilt in der Alarmstufe I 2G. Die Gruppenbegrenzung von max. 10 geimpften Personen entfällt in der Alarmstufe I.
- FFP2-Maskenpflicht: Gilt für Personen ab 18 Jahren in allen geschlossenen Räumen; nun auch in den Fahr- und Flugzeugen, dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr. Dies betrifft die Warn- und Alarmstufen.
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.
- Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
Kontaktbeschränkungen | Private Zusammenkünfte in der Alarmstufe I
- 1 Haushalt plus 2 weitere Personen (aus einem Haushalt)
- Folgende Personen zählen nicht mit:
--> Geimpfte (2 Impfungen seit mind. 14 Tagen, genesen+geimpft, geimpft+genesen seit mind. 28 Tagen)
--> Genesene (die Infektion liegt mind. 28 Tage und max. 90 Tage zurück)
--> Personen bis einschließlich 13 Jahre
--> Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
- Die Begrenzung der geimpften Teilnehmerzahl fällt in der Alarmstufe I weg
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse inkl. Hallen-Fastnachtsveranstaltungen ohne Tanz gilt in der Alarmstufe I:
2G:
- Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
- Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
2G+:
- Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
- Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
PCR-Testpflicht entfällt bei 3G
- In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest (z.B. Friseurdienstleistungen).
Prüfung | Fort- und Weiterbildung
- Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
- In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
- Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).
Religiöse Veranstaltungen (ab 14. Februar)
- Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
- Die Corona-Verordnung wird zum 14. Februar um diesen Punkt ergänzt.
>>>Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
26. Januar 2022 - Verwaltungsgericht kippt 2G im Handel | Neue CoronaVO Absonderung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 das Einfrieren der Alarmstufe II für den Einzelhandel mit sofortiger Wirkung für rechtswidrig erklärt. Damit gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Landesverordnung ab sofort wieder 3G im Einzelhandel. Nicht-immunisierte Kund:innen können die Geschäfte wieder mit einem aktuellen negativen Test (Schnelltest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) betreten. Für Geschäfte der Grundversorgung ändert sich nichts.
Darüber hinaus hat Ministerpräsident Winfried Kretschmann noch im Laufe dieser Woche eine neue Corona-Landesverordnung angekündigt, mit der Baden-Württemberg wieder zum Alarmstufensystem zurückkehren soll. Nach den bisher bekannten Kriterien (Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten) läge Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Werte nicht mehr in Alarmstufe II, sondern wieder in Alarmstufe I. Dies hätte weitere Änderungen zur Folge, über die wir Sie unverzüglich informieren, sobald die neue Verordnung verkündet wurde.
>>>Zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
>>>Bisher geltende Regelungen auf einen Blick
Änderung der CoronaVO Absonderung
Das Sozialministerium hat eine geänderte CoronaVO Absonderung notverkündet. Folgende Neuregelungen treten ab 26. Januar 2022, in Kraft:
Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle. Konkret sind damit von morgen an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:
- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt
- genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt
- geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
- genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist
Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen (bisher war hier ein PCR-Test notwendig).
>>>Neue CoronaVO Absonderung
16. Januar 2022 - Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte Personen
Am Freitag und Samstag, 14. und 15 Januar, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten. Nach der aktuellen Corona-Verordnung gelten damit seit Sonntag, 16. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Sie dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz fünf Tage lang unter 500 liegt.
Nach der Corona-Verordnung ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe (z.B. Arbeitsweg, Besuch von Lebenspartnern oder Inanspruchnahme medizinischer Leistungen) gestattet. Eine detaillierte Auflistung aller triftiger Gründe finden Sie auf der unten verlinkten Seite des Ortenaukreises.
Ausnahmen: Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für folgende Personen (Voraussetzung: Symptomfrei!):
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliche Bescheinigung erforderlich)
- Personen, für die es nicht seit mindesten 3 Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt
>>>Bekanntmachung des Ortenaukreises
12. Januar 2022 - Neue Corona-Landesverordnung
nach den Abstimmungen der Ministerpräsidentenkonferenz hat die Landesregierung heute eine neue Corona-Verordnung erlassen, die ab morgen, den 12. Januar 2022, in Kraft tritt. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 9. Februar 2022.
Regelungen der Alarmstufe II bestehen weiter
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig steigen die Inzidenzen wieder an. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Es ist davon auszugehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt.
Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die aktuell gültigen Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.
Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung
FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe)
- In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. medizinische Gründe) darf hiervon abgewichen werden.
- Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Das bedeutet, dass Beschäftigte in Innenbereichen mit Maskenpflicht (z.B. Gastronomie, Handel, Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen, Beherbergung) auch weiterhin eine medizinische Maske tragen dürfen. Für Kunden gilt jedoch ab morgen die FFP-2-Maskenpflicht!
- Im öffentlichen Verkehr gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske (oder vergleichbar).
Sperrzeit Gastronomie
- Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr (bisher 5 Uhr).
2G-Plus Regelung
In Bereichen mit 2G-Plus-Regelung haben ausschließlich geimpfte und genesene Personen mit einem negativen Schnelltest (max. 24 Stunden) oder PCR-Test (max. 48 Stunden) Zutritt.
Die bisher in Baden-Württemberg geltenden Ausnahmen bleiben erhalten:
Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. Diese gilt ab dem Tag der Boosterung.
Vollständig geimpfte Personen (Biontech/Moderne 2 Impfungen, Johnson&Johnson 1 Impfung) wobei die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal 3 Monate zurückliegt
Genesene Personen, deren Infektion nachweislich (PCR-Test) maximal 3 Monate zurück liegt
Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht zur Schule gehen (gilt nicht für Saunen)
Personen, für die es keine Empfehlung für eine Auffrischimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
>>>Zur neuen Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Corona-Verordnung Absonderung wird angepasst
Quarantäne für Kontaktpersonen verkürzt und vereinfacht
Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-Variante und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz entsprechend die Quarantäne für Kontaktpersonen.
Wichtig ist, dass die Absonderung erst durch einen Test vorzeitig beendet werden kann. Alle Menschen sind deshalb auch weiterhin unbedingt aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren.
Für Infizierte gilt:
Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach zehn Tagen beenden.
Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
Für Kontaktpersonen gilt:
Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.
Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis
Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.
27. Dezember 2021 - Neue Corona-Landesverordnung
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz hat die Landesregierung die Corona-Verordnung aktualisiert. Die geänderten Regelungen traten am Montag, den 27. Dezember 2021, in Kraft. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022.
Folgende Neuregelungen sind enthalten:
FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Nur in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung
Ausgenommen sind nur noch:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.
- Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Anpassung der Kontaktbeschränkungen
- In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen.
- Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
- Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen: 10 Personen in Innenräumen, 50 Personen im Freien.
Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
- In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
- In den Alarmstufen müssen Anlagen mit Aerosolbildung wie insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume schließen.
- In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe und Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Casinos eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Zusätzlich zu den Zugangsregelungen (2G plus) gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkung (max. 10 geimpfte und genesene Personen an einem Tisch zuzüglich Ausnahmen, siehe oben).
>>>Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
20. Dezember 2021 - Neue Corona-Landesverordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verkündet, die ab Montag, den 20. Dezember 2021 in Kraft tritt. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022.
Folgende Neuregelungen sind beinhaltet:
Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
- Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
- Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
- Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (nur während der Schulzeit, in den Schulferien ist weiterhin ein negativer Schnelltest erforderlich) und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
Anpassung der Kontaktbeschränkungen
- Bei einer privaten Veranstaltung, an der eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, dürfen nur die (immunisierten oder nicht-immunisierten) Angehörigen eines Haushalts und einer (immunisierten oder nicht-immunisierten) Person teilnehmen. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
- Bei einer privaten Veranstaltung, an der ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen, sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 200 Personen zulässig. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
Weitere Regelungen
- Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
- Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).D
- Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
- In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
Nachweisprüfung
Impf-, Genesenen- oder Testnachweise müssen mit einem amtlichen Ausweis mit den Personalien (Name und Geburtsdatum) abgeglichen werden müssen. Der Abgleich entfällt, wenn der Betroffene persönlich bekannt ist.
Der Impfnachweis muss weiterhin elektronisch auf Echtheit geprüft werden. Dazu kann die CoVPassCheck-App verwendet werden, die kostenlos in den jeweiligen App-Stores aller Anbieter verfügbar ist.
>>>Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Infos zur CoVPassCheck-App
15. Dezember 2021 - Neue CoronaVO Absonderung
Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich die Quarantäne-Regeln.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
- Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
- Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
- Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
- Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.
>>>CoronaVO Absonderung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Merkblatt und Handlungshinweise "Mein PCR-Test ist positiv"
>>>Merkblatt und Handlungshinweise "Mein Schnelltest ist positiv"
>>>Merkblatt und Handlungshinweise "Mein Selbsttest ist positiv"
15. Dezember 2021 - Neue CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen notverkündet. Diese tritt grundsätzlich am 15. Dezember 2021 in Kraft.
Ausnahme: § 3 Absatz 2 Satz 1, der die strengere Besuchsregel betrifft, tritt am 20. Dezember 2021 in Kraft.
Diese strengere Besuchsregel legt fest, dass nicht-geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ab dem 20. Dezember 2021 nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten dürfen, wenn die Alarmstufe II gilt. Damit sollen die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser geschützt werden.
Die Einrichtungen sind nicht verpflichtet, PCR-Tests anzubieten.
>>>CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
13. Dezember 2021 - Nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft
Am Sonntag, 12. Dezember, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 seit fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Die Voraussetzungen für das Gelten der nächtlichen Ausgangssperre der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen sind damit entfallen. Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat dies offiziell festgestellt.
Damit ist die nächtliche Ausgangssperre für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen im Ortenaukreis am Montag, 13. Dezember 2021, 0 Uhr, außer Kraft getreten.
Wenn die Inzidenz an zwei Tagen in Folge wieder bei mindestens 500 liegt, so tritt die nächtliche Ausgangssperre für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt wieder in Kraft.
>>>Bekanntmachung des Landratsamtes
>>>Lagebericht des Landesgesundheitsamtes
7. Dezember 2021 - Neue Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung. Bisher galt in der Alarmstufe II 2G, Künftig ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen.
Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch PCR-Test erfolgen).
Unverändert bleiben die Nachweispflichten in den übrigen Stufen.
Außerdem wurde in § 2 Abs. 5 klargestellt, dass in der Warnstufe in geschlossenen Räumen weiterhin ohne Maske gesungen werden darf. In den Alarmstufen hingegen ist das Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gestattet.
Sonderregelung für Schüler
Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für 12- bis 17-Jährige. Insofern hat diese Personengruppe außerhalb der Ferien wie bisher ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei gelten immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben genannten Ausnahmen zum zusätzlichen Testnachweis. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.
Hinweis:
Die oben erläuterte Regelung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen und Angebote an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Heißt, dass Schülerinnen und Schüler in den Ferien auch für Theaterbesuche oder Sportveranstaltungen einen Testnachweis vorlegen müssen, da in den Ferien die Schultests wegfallen.
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
>>>Regelungen auf einen Blick
7. Dezember 2021 - Neue CoronaVO Sport
Kultus- und Sozialministerium haben die CoronaVO Sport erneut geändert und damit an die zum 04.12.2021 geänderte CoronaVO angepasst.
Folgende Änderungen sind enthalten:
Veranstaltungen
Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.
Sportausübung
- In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+).
- Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfungvon der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen.
Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch einen PCR-Test erfolgen.
Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G). ). Diese Ausnahme gilt nur für die Teilnehmenden, nicht aber für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter dieser Sportgruppen, für die die allgemeinen Zutrittsregelungen in den einzelnen Stufen gelten.
Sonderregelungen für Schüler
12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Die entsprechenden Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel (siehe oben) gelten entsprechend. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.
>>> CoronaVO Sport
>>> Sport: Regelungen auf einen Blick
6. Dezember 2021 - Erweiterung der Ausnahmen von der 2G-Plus-Regelung
Das Land hat per Pressemitteilung bekannt gegeben, dass folgende Personen „geboosterten“ Personen gleichzustellen und folglich in den 2G-Plus-Lebensbereichen keinen Antigentestnachweis benötigen:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test erfolgen)
Es handelt sich hierbei um eine „Rechtsetzung durch Pressemitteilung“. Damit haben die Änderungen sofortige Rechtsgültigkeit.
Die Begründung zur Änderungsverordnung vom 03. Dezember 2021 ist noch nicht veröffentlicht. Die Übersicht des Landes (Regelungen im Überblick) wurde entsprechend aktualisiert. Es ist laut Landesregierung vorgesehen, eine entsprechende Klarstellung in die Begründung zur CoronaVO einzuarbeiten.
>>>Aktuelle Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Pressemeldung zur Erweiterung der 2G-Plus-Ausnahmen
4. Dezember 2021 - Neuer Corona-Landesverordnung
Die Landesregierung heute eine neue Corona-Verorndung verkündet und setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.
Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:
- Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
- Für die Gastronomie gilt generell die 2GPlus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.
Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
- Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten inkl. Fitnessstudios, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, touristischen Verkehre, Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 2G+. Die bestehenden Ausnahmen behalten Ihre Gültigkeit.
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Die Liste der zur Grundversorgung zählenden Betriebe bleibt unverändert und ist in der Übersicht auf einen Blick aufgeführt (Seite 9).
- In der Gastronomie gilt 2G+ (im Innen- und Außenbereich). Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
- In Beherbergungsbetrieben bleibt es bei der 2G-Regelung. Ausnahme: Hotelgastronomie, hier gelten die Regelungen für Gastronomie (2G+).
Geboosterte müssen bei 2G+ keinen Test vorlegen
Mit der neuen Corona-Verordnung, entfällt in Baden-Württemberg bei der 2G-plus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Das gilt für alle Bereiche, in denen die 2G-plus-Regel bisher oder ab sofort gilt.
Kulante Übergangsregelungen für Gastro und Kultur
Alle Bereiche müssen sich an die neuen Regelungen der Corona-Verordnung halten. Die neue Corona-Verordnung kommt allerdings sehr kurzfristig und stellt damit eine riesige Herausforderung, etwa für Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen dar. Vor diesem Hintergrund gilt eine Übergangsfrist bis Ende kommender Woche, in der noch keine Kontrollen durchgeführt und Sanktionen erlassen werden.
Kontaktbeschränkungen für Nicht-Immunisierte
Die strengen Kontaktbeschränkungen für Nicht-immunisierte Personen von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen.
Einschränkung privater Zusammenkünfte von immunisierten Personen
Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die rechtlichen Voraussetzungen schaffen.
Hotspot-Regelungen (aktuell im Ortenaukreis in Kraft)
In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiterhin nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Nicht-immunisierte Personen in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. In dieser Zeit darf die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen werden.
>>> Regelungen auf einen Blick
>>>Neues Landesverordnung ab 4.12.2021
26. November 2021 - Neue Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Landesregierung hat eine neue Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen verkündet, die am 26. November 2021 in Kraft getreten ist. Folgende wesentliche Änderungen sind enthalten:
Für nicht immunisierte Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Regelungen wurde somit an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst.
Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie für Veranstaltungen, bei denen gesungen oder mit Blasinstrumenten musiziert wird, wurden zusätzliche Festlegungen getroffen:
- Singen in geschlossenen Räumen darf in den Alarmstufen nur mit Maske erfolgen, im Freien ohne Maske erfolgen; dabei gelten weiterhin die gesonderten Maßgaben zum Singen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 2 m in alle Richtungen.
- Spielen von Blasinstrumenten ist in den Alarmstufen im Freien erlaubt, in geschlossenen Räumen künftig nur dann, wenn dies in sehr großen Räumen (z. B. Sporthalle, Aula) geschieht; dabei gelten weiterhin die gesonderten Maßgaben zum Musizieren mit Blasinstrumenten, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 2 m in alle Richtungen.
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
>>>Regelungen auf einen Blick
24. November 2021 Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat heute Abend eine neue Corona-Verordnung verkündet, die ab morgen, Mittwoch den 24. November 2021, in Kraft tritt und zunächst bis zum 22. Dezember 2021 gilt (Ausnahme: die inzidenzabhängigen lokalen Beschränkungen inkl. der Ausgangsbeschränkungen in §17a gelten zunächst bis zum 15. Dezember 2021).
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.
Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Aufgrund der aktuellen Infektionszahlen gelten im Ortenaukreis die Alarmstufe II und zusätzlich die Verschärfung der Hotspot-Regelungen.
>>>Veröffentlichungen des Landratsamtes
Allgemeine Regelungen
In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
- In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.
- In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
- Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Neue Regelungen in der Alarmstufe
- 2G für Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- 2G für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen. Zusätzlich gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
- 2G+ Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb (d.h. geimpfte und genesene Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen).
- Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- 3G bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II
2G+ Regelung – also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen (Ausnahme: Für Sportler gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test, eine neue CoronaVO Sport wird in den nächsten Tagen erwartet)
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Diskotheken und Clubs
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Körpernahe Dienstleistungen
Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
Regelungen für Beherbergungsbetriebe
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test alle drei Tage vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen
Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Mit der CovPassCheck-App können Sie die Echtheit und Gültigkeit von digitalen Impfnachweisen prüfen. Dafür muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises auf dem Handy des Kunden gescannt werden und Sie erhalten sofort das Prüfergebnis. Die App kann kostenlos in den jeweiligen App-Stores aller Anbieter heruntergeladen werden.
>>> Informationen zur CoVPassCheck-App
Beschränkungen in Hotspot-Regionen (gilt ab morgen auch im Ortenaukreis)
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
Hier gilt dann im Einzelhandel und auf Märkten außerhalb der Grundversorgung 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
Zur Grundversorgung zählen:
- Apotheken
- Ausgabestellen der Tafeln
- Babyfachmärkte
- Bäckereien
- Banken und Sparkassen
- Baumärkte
- Baumschulen
- Blumenfachgeschäfte
- Drogerien
- Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Getränkemärkte
- Hofläden
- Hörakustiker
- Konditoreien
- Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden)
- Metzgereien
- Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
- Optiker
- Orthopädieschuhtechniker
- Poststellen und Paketdienste
- Reformhäuser
- Raiffeisenmärkte
- Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
- Reinigungen
- Sanitätshäuser
- Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs
- Supermärkte
- Tankstellen
- Tierbedarfsmärkte
- Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume
- Waschsalons
- Wochenmärkte
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus driftigen Gründen verlassen.
Zu den triftigen Gründen zählen:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Besuch von besonderen Veranstaltungen (Gremien, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soziale Fürsorge, Kinder- und Jugendhilfe)
- Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit)
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeit
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern
- Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen, therapeutischen und veterinärmedizinischen Leistungen
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen
- im Freien (nicht in Sportanlagen) allein ausgeübte körperliche Bewegung
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen sowie die 2G-Verpflichtung im Handel und auf Märkten werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Ausnahmen von Nachweispflichten und Zugangsbeschränkungen
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre*
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind*
- Schüler und Schülerinnen bis einschließlich 17 Jahre*
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen**
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig)**
- Personen, für die es keinen allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt**
- Schwangere und Stillende bis einschließlich 10. Dezember 2021**
* Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken
** Negativer Schnelltest erforderlich
Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
>>>Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQs zur neuen Corona-Verordnung
24. November 2021 - Neues Infektionsschutzgesetz
Die Bundesregierung hat das neue Infektionsschutzgesetz heute offiziell verkündet. Damit tritt es ab morgen, Mittwoch, den 24. November 2021, in Kraft.
Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen:
- Betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
- Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
- Eine Abfrage des Immunisierungsstatus durch die Arbeitgeber ist ab sofort erlaubt.
- Bei der Durchführung der Kontrollen kann der Arbeitgeber Beschäftigte mit einem gültigen Impfnachweis, nachdem der Arbeitgeber diesen einmalig kontrolliert hat, grundsätzlich von den täglichen Nachweiskontrollen ausnehmen; bei Genesenen kann analog verfahren werden bis zum Ablauf des Genesenenstatus (sechs Monate nach zugrundeliegender Testung). Allerdings müssen Beschäftigte und Arbeitgeber ihre Impf-, Genesenen- und Testnachweise für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Die Hinterlegung ist freiwillig.
- Die Dokumentationspflicht ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber am jeweiligen Kontrolltag die Namen der Beschäftigten auf einer Liste „abhakt“, wenn der jeweilige Nachweis erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden (s.o.). Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Für den Fall, dass die Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt die Geltungsdauer der Impfzertifikate begrenzt, wird zusätzlich empfohlen, bei Geimpften das Datum der letzten Impfung zu dokumentieren.
- Die Vorlage gültiger Testnachweise liegt in der Verantwortung der Beschäftigten. Diese können dafür auf die kostenlosen Bürgertests sowie auf die durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Testangebote zurückgreifen. Letztere sind nur anzuerkennen, sofern diese vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.
- Die Beschäftigten dürfen die Arbeitsstelle zur Durchführung der Corona-Schnelltests vor Ort betreten. Die Testzeit ist für die testpflichtigen Mitarbeitenden keine Arbeitszeit. Die Tests dürfen von den Beschäftigten selbst vor Ort durchgeführt und müssen durch vom Arbeitgeber bestimmte sachkundige Mitarbeiter beobachtet werden. Eine besondere Schulung ist dafür nicht notwendig, es genügt die Voraussetzung, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests anhand der Beipackzettel beurteilen zu können.
- Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
- Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.
- Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
- Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
>>>Infektionsschutzgesetz
>>>FAQs zum Infektionsschutzgesetz
17. November 2021 - Corona Alarmstufe
Das Landesgesundheitsamt hat die Alarmstufe für Baden-Württemberg ausgerufen, da die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Grenze von 390 überschritten hat. Die Warnstufe tritt ab Mittwoch, 17. November 2021, in Kraft. Damit sind folgende Änderungen verbunden:
- Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen: 1 Haushalt plus 1 weitere Person (Geimpfte und Genesene, Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als 1 Haushalt.
- Öffentliche Veranstaltungen (inkl. Betriebs- und Vereinsfeiern): 2G
- Kultureinrichtungen: 2G
- Beherbergungsbetriebe: 3G mit PCR-Test am Anreisetag und alle 3 Tage.
ACHTUNG: Bei der Nutzung der Hotelgastronomie (auch bei gebuchtem Frühstück) und der Freizeiteinrichtungen (Schwimmbad, Sauna) wird nicht zwischen Übernachtungsgast und sonstigem Gast unterschieden. Es gelten hier die Regelung für Gastronomie und Freizeiteinrichtungen!
- Gastronomie, Vergnügungsstätten sowie Betriebskantinen: 2G in geschlossenen Räumen, 3G mit PCR-Test im Freien. Bei Betriebskantinen gilt diese Regelung nur für externe Personen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von bestellten Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkungen möglich.
- Freizeiteinrichtungen (inkl. Bäder und Saunen): 2G
- Körpernahe Dienstleistungen: 3G mit PCR-Test. Ausgenommen sind Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Podologie, medizinische Fußpflege sowie ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
- Touristischer Verkehr: 2G
- Außerschulische Bildung: 2G
- Sport: 2G in geschlossenen Räumen, 3G mit PCR-Test im Freien (Ausnahme für Wettkämpfe und Beschäftigte siehe Übersicht)
>>>Übersicht der Regelungen für Sport vom 8.11.2021
- Einzelhandel: 3G mit Schnelltest. Ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien und Abhol- bzw. Lieferangebote.
Das Sozialministerium teilte mit, dass eine Überwachung der 3G-Regeln im individuellen Beratungsgespräch und durch vorgegebene Stichproben an den Kassen genügt. Voraussetzung ist, dass die Kunden durch Aufsteller und Hinweise an den Eingangstüren auf die geltende 3G-Regelung in der Alarmstufe gut sichtbar hingewiesen werden.
ACHTUNG: Folgende Betriebe zählen laut Begründung der Corona-Verordnung zur Grundversorgung (§17):
- Apotheken
- Ausgabestellen der Tafeln
- Babyfachmärkte
- Bäckereien
- Banken und Sparkassen
- Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
- Baumschulen
- Blumengeschäfte
- Direktvermarkter (Hofläden)
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Getränkehandel
- Großhandel
- Hörgeräteakustiker
- Konditoreien
- Lebensmitteleinzelhandel
- Metzgereien
- Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftlichen Produkte und Erzeugnisse
- Optiker
- Orthopädieschuhtechniker
- Poststellen und Paketdienste
- Reformhäuser
- Reinigungen und Waschsalons
- Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
- Sanitätshäuser
- Tankstellen
- Tierbedarf und Futtermittel
- Wochenmärkte
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
Mischsortimente
Betriebe mit Mischsortimenten zählen zur Grundversorgung, wenn der Sortimentsteil, der der Grundversorgung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatz beträgt (hierbei ist der Jahresumsatz von 2020, ohne die durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Einschnitte, anzusetzen).
Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung (gelten nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote)
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Schülerinnen und Schüler, die in der Schule getestet werden
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Schnelltest erforderlich)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis sowie negativer Schnelltest erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Schnelltest erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Schnelltest erforderlich)
>>>Aktuelle Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Veröffentlichungen des Landesgesundheitsamtes
>>>Begründung der Corona-Verordnung
3. November 2021 - Corona Warnstufe
Das Landesgesundheitsamt hat die Warnstufe für Baden-Württemberg ausgerufen, da die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Grenze von 250 überschritten hat. Die Warnstufe tritt am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft. Damit sind folgende Änderungen verbunden:
2G-Optionsmodell
Die Möglichkeit für Anbieter und Einrichtungen zur Wahl des 2G-Optionsmodells und damit der Verzicht auf die Maskenpflicht besteht nicht mehr. Diese Option gilt ausschließlich in der Basisstufe.
Kontaktbeschränkungen
Bei privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen (z.B. Geburtstage, Hochzeitsfeiern) ohne Abstand dürfen sich ab sofort nur noch 1 Haushalt plus 5 weitere Personen treffen. Diese Begrenzung gilt nicht für Geimpfte und Genesene, für Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
PCR-Pflicht für nicht-immunisierte Personen
In allen Einrichtungen, in denen eine 3G-Pflicht besteht, sind in geschlossenen Räumen ab sofort nur noch PCR-Tests für nicht-immunisierte Personen zugelassen. Die Vorlage eines Schnelltests reicht in diesen Fällen nicht mehr aus.
Im Einzelnen bedeutet das:
- Öffentliche Veranstaltungen (inkl. Betriebs- und Vereinsfeiern): 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien
- Beherbergungsbetriebe: Weiterhin 3G mit Schnelltest am Anreisetag und alle 3 Tage
- Gastronomie, Vergnügungsstätten sowie Betriebskantinen: 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien. Bei Betriebskantinen gilt diese Regelung nur für externe Personen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von bestellten Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkungen möglich
- Einzelhandel: weiterhin keine 3G-Regelung
- Freizeiteinrichtungen (inkl. Bäder, Saunen und Sportstätten): 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien
- Körpernahe Dienstleistungen: weiterhin 3G mit Schnelltest. Ausgenommen sind Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Podologie, medizinische Fußpflege sowie ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen
- Kultureinrichtungen: 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien. Das reine Abholen bestellter Medien z.B. in Bibliotheken oder Mediatheken ist ohne Beschränkung möglich
- Touristischer Verkehr: 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien
- Außerschulische Bildung: 3G mit PCR-Test in geschlossenen Räumen, 3G mit Schnelltest im Freien
Ausnahmen von der PCR-Pflicht (gelten nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote)
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Schülerinnen und Schüler, die in der Schule getestet werden
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Schnelltest erforderlich)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis sowie negativer Schnelltest erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Schnelltest erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Schnelltest erforderlich)
>>>Aktuelle Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Veröffentlichung des Landesgesundheitsamtes
28. Oktober 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung aktualisiert. Diese tritt am Donnerstag, 28. Oktober 2021, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. November 2021.
Mit der Änderungs-Verordnung wird das 2G-Optionsmodell auf Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen ausgedehnt. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten ihren Impf- oder Genesenenstatus freiwillig aufdecken.§ 3 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt daher neu gefasst worden. Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Beschäftigte, die Ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen, wurde damit konkret in der Corona-Verordnung verankert.
>>> Zur neuen Corona-Verordnung
>>> Regelungen auf einen Blick
15. Oktober 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verkündigt, die ab Freitag, 15. Oktober 2021, in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 12. November 2021 gelten soll.
Die bisherige Regelungssystematik des dreistufigen Warnsystems gilt weiterhin:
Basisstufe: gilt aktuell.
Warnstufe: wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
Alarmstufe: wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
Die aktuellen Werte finden Sie auf der Homepage des Landes-Gesundheitsamtes.
NEU ist das 2G-Optionsmodell in der Basisstufe:
Wegfall der Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr.
Diese Option gilt für
- Veranstaltungen (§10 und §13 CoronaVO)
- Kultur/Freizeit/Verkehrswesen (Sportstätten, Bäder, Saunen, Galerien, Museen, Archive und Bibliotheken, Messen, Ausstellungen, touristische Verkehre - §14 CoronaVO)
- Außerschulische und berufliche Bildung (§ 15 CoronaVO)
- Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten (§16 CoronaVO)
- Handel und Dienstleistungen (§17 CoronaVO)
Wenn das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet werden soll, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.
Das Land führt in seiner Zusammenfassung aus, dass immunisierte Beschäftigte auch beim 2G-Optionsmodell nicht von der Maskenpflicht ausgenommen sind, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
Weisen die Beschäftigten ihren 2G-Status freiwillig nach, dann kann für diese Personen auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
Eine Übersicht der Ausnahmen der 2G-Beschränkungen (z.B. Schüler) finden Sie in der Übersicht auf einen Blick.
Die Änderungen der neuen Verordnung können wie folgt zusammengefasst werden:
- Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden erweitert. In der Basisstufe ist keine Maske erforderlich, wenn der Zutritt nur immunisierten Besuchern, Teilnehmern oder Kunden gestattet wird (sog. 2G-Optionsmodell; § 3 Abs. 2 Nr. 5). Details siehe oben.
- Der Anbieter eines testpflichtigen Angebots (z.B. Hotel, Gastronomie, Dienstleistung) kann weiterhin einen Nachweis zu einer überwachten Testung ausstellen. Ein solcher Nachweis kann jedoch nicht mehr für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden.
- Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig.
- Bei beruflichen Prüfungen müssen nicht-immunisierte Personen auch in der Warn- und Alarmstufe keinen Testnachweis vorlegen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und immunisierte Personen räumlich getrennt werden.
- Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe. Bei beruflichen Testungen kann weiterhin ein Nachweis ausgestellt werden, der für 24 Stunden in weiteren Einrichtungen (z.B. Friseur, Gastronomie, Veranstaltungen) verwendet werden kann.
>>>Neue Corona-Verordnung ab 15. Oktober 2021
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQs zur neuen Verordnung
15. September 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die angekündigte neue Corona-Landesverordnung ist notverkündet worden und tritt am Donnerstag, den 16. September 2021 in Kraft.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden auf Grundlage neuer landesweiter Leitindikatoren (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten) getroffen sowie ein dreistufiges Warnsystem (Basis-, Warn- und Alarmstufe) eingeführt.
Die aktuellen Leitindikatoren werden vom Landesgesundheitsamt online veröffentlicht. Die heutige Hospitalisierungsinzidenz liegt bei 2,25, die Auslastung der Intensivbetten beträgt 193.
Basisstufe:
Regelungen verbleiben so wie in der bisherigen Corona-Verordnung der vergangenen Wochen.
Warnstufe:
- ab Hospitalisierungsinzidenz von 8
- ab Auslastung Intensivbetten von 250
Alarmstufe:
- ab Hospitalisierungsinzidenz von 12
- ab Auslastung Intensivbetten von 390
Die nächst höher Stufe greift, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen oder die Bettenauslastung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Grenzwert erreicht oder überschreitet.
Eine niedrige Stufe greift, wenn die jeweiligen Werte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen bei der Tagesberechnung mit. Die Grenzwerte werden vom Landesgesundheitsamt veröffentlicht, Änderungen treten am darauf folgenden Tag in Kraft.
>>>Aktuelle Leitindikatoren
Grundsätzlich gilt weiterhin:
- Abstandsempfehlung von 1,5 Metern
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (Ausnahmen: privater Bereich, Kinder bis einschließlich 5 Jahren, gesundheitliche Gründe)
- Pflicht zu Dokumentation der Kontaktdaten wie bisher
Insbesondere sind folgende Neuregelungen in der Verordnung beinhaltet:
- Laufzeit der Verordnung: 16. September bis 14. Oktober 2021
- Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
- Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt. Es sind dann nur noch Treffen eines Haushalts mit fünf (Warnstufe) bzw. einer weiteren Person (Alarmstufe) gestattet. Hierbei bleiben immunisierte Personen und die o.g. genannten von den Beschränkungen ausgenommenen Personengruppen unberücksichtigt.
- Für Veranstaltungen der Kultur und des Sports, Stadt- und Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt ab der Basisstufe in geschlossenen Räumen sowie im Freien ab 5.000 Personen und wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Veranstaltungen haben nun allgemein eine absolute Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern, es dürfen bis zur einer Größenordnung von 5.000 Besucherinnen und Besuchern die vorhandenen Kapazitäten zu 100 Prozent ausgelastet werden. Für eine Belegung über diese Schwelle hinaus hat der Betreiber die Wahl, die den Anteil von 5.000 Personen übersteigende Kapazität zu 50 Prozent auszulasten oder die maximal zulässige Obergrenze von 25.000 Personen voll auszuschöpfen, sofern nur immunisierte Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
- Für Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken usw.), Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Saunen, touristischen Verkehren und Freizeiteinrichtungen gilt ab der Basisstufe in geschlossenen Räumen eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Der Regelungsgehalt aus der CoronaVO Bäder und Saunen zur Untersagung des Betriebs von Dampfbädern und ähnlichen Anlagen mit Aerosolbildung wurde in die Corona-Verordnung überführt.
- Für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung (Volkshochschulen u.ä.) gilt in der Basisstufe in geschlossenen Räumen eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Testpflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Für Gastronomieeinrichtungen und Vergnügungsstätten, sowie Mensen und Betriebskantinen gilt in der Basisstufe in geschlossenen Räumen eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Testpflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung bestellter Speisen und Getränke bleibt ohne Beschränkungen zulässig. Im Falle von Mensen und Betriebskantinen gelten die Einschränkungen nicht für Angehörige der jeweiligen Einrichtung.
- Für Beherbergungsbetriebe gilt in der Basis- und Warnstufe eine 3G-Pflicht und in der Alarmstufe eine PCR-Testpflicht. Testnachweise sind wie bisher alle drei Tage erneut vorzulegen.
- Der Einzelhandel ist in der Basis- und Warnstufe ohne Beschränkung zulässig. In der Alarmstufe gilt für Nicht-Immunisierte eine Antigen- oder PCR-Nachweispflicht. Ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume. Abholdienste und Lieferdienste sind ohne Beschränkungen möglich.
- Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen unterliegt in der Basis- und Warnstufe der 3G-Pflicht, in der Alarmstufe gilt für Nicht-Immunisierte eine PCR-Nachweispflicht. Die Nachweispflichten entfallen für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten.
- Betriebliche Testungen: Für Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen (Kunden, Besuchern, Dienstleistern usw.) haben, wurde in der Warn- und Alarmstufe eine Annahmepflicht für die durch den Arbeitgeber nach der Arbeitsschutzverordnung anzubietenden Tests aufgenommen. Alternativ können die Beschäftigten zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchführen oder durchführen lassen, die Nachweise über die Testungen vier Wochen aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Selbstständige mit ähnlichem Tätigkeitsprofil müssen die Testungen zweimal pro Woche durchführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Beschäftigte.
>>>Corona-Verordnung
>>> Regelungen auf einen Blick
13. September 2021 - Corona-Verordnung verlängert
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung für die kommende Woche angekündigt. Die aktuell gültige Verordnung wurde zur Überbrückung inhaltsgleich bis zum 20. September 2021 verlängert.
Mit der neuen Verordnung ist die Einführung einer Warn- und einer Alarmstufe beabsichtigt, die ab einer bestimmten Hospitalisierungsinzidenz bzw. ab einer bestimmten Auslastung von Intensivbetten durch COVID-19-Patienten einschränkende Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen enthalten werden.
Hintergrund der aufgeschobenen Umsetzung der Warn- und der Alarmstufe ist die bevorstehende Änderung des Infektionsschutzschutzgesetzes. Nach der derzeitigen Fassung ist die 7-Tage-Inzidenz in Bezug auf Neuinfektionen als Leitindikator für einschränkende Maßnahmen heranzuziehen. Mit der vom Bundestag und Bundesrat bereits beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Änderung wird die 7-Tage-Inzidenz in Bezug auf die Hospitalisierung als Leitindikator vorgegeben. Der genaue Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht bekannt.
Wir informieren, sobald die neue Landesverordnung vorliegt.
>>> Aktuell gültige Corona-Verordnung
10. September 2021 - Verlängerung und Ergänzung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und damit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.
Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz bleiben unverändert bestehen. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Beschäftigten in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung verlängert sich ebenfalls bis zum 24. November 2021.
Folgende Neuerungen sind hervorzuheben:
Neu in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 zu informieren – ebenso wie über Möglichkeiten einer Impfung. Außerdem müssen Arbeitgeber die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen (§ 5).
Darüber hinaus wird im neuen § 2 Absatz 1 Satz 3 festgeschrieben, dass bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstauts der Beschäftigten berücksichtigen kann. Daraus ergibt sich jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten.
>>> Änderung der Arbeitsschutzverordnung
>>>Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 25.6.2021
25. August 2021 - Neue Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Landesregierung hat mit Gültigkeit ab 25. August 2021 eine neue Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen notverkündet.
Die wesentlichen Änderungen für Krankenhäuser:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor eine Besucherin / ein Besucher pro Tag abhängig von der der Inzidenzstufe)
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 Stunden beim Schnelltest)
- Testpflicht für Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr auch während des regulären Schulbetriebs (§ 5 Abs. 2 CoronaVO findet keine Anwendung). Diese Testpflicht gilt damit auch bei Jugendliche ab 12 Jahren. Nur Kinder vor dem vollendeten Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Personal wird arbeitstäglich mit einem COVID-19 Schnelltest getestet, für immunisiertes Personal kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen
- Personal muss in der Einrichtung eine medizinische Maske tragen, die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitige Regelungen anordnen
Die wesentlichen Änderungen für Pflegeeinrichtungen:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor zwei Besucherinnen / Besucher pro Tag abhängig von der Durchimpfung der Bewohnerinnen / Bewohner und der Inzidenzstufe),
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 beim Schnelltest)
- Testpflicht entfällt bei Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs
- Gemeinschaftsaktivitäten sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
- Keine Abmelde- und Anmeldepflicht für Bewohnerinnen / Bewohner
- Testpflicht des Personals in
Stationären Einrichtungen
- für nicht-immunisiertes Personal stationär viermal wöchentlich (zuvor dreimal wöchentlich); Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.
- Testpflicht für immunisiertes Personal stationär kann auf einmal wöchentlich reduziert werden.
Ambulante Pflegedienste
- Für nicht-immunisiertes Personal ambulant dreimal wöchentlich (zuvor zweimal wöchentlich); Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.
- Immunisiertes Personal ambulant ist von der Testpflicht ausgenommen.
- Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen.
>>>CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
22. August 2021 - Neue Corona-Unterverordnungen
Die Landesregierung hat dei neue Corona-Unterverordnungen erlassen, über die wir Sie informieren möchten.
CoronaVO Bäder und Saunen
Im Wesentlichen beinhaltet die neue Verordnung die notwendigen Anpassungen im Zuge der 10. CoronaVO – insbesondere die Aufhebung der inzidenzabhängigen Regelungen sowie weitere mit dem Impffortschritt vertretbare Erleichterungen.
Konkret bezieht sich die Änderung auf folgende Punkte:
- Beim Zutritt zu Bädern/Saunen wird zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen (Testnachweis erforderlich) differenziert. Die Inzidenzstufen wurden abgeschafft.
- Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist nur mit 3G-Nachweis gestattet. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (im Zweifel ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, z.B. Schülerausweis oder ein sonstiges schulbezogenes Papier - Kopie des Jahreszeugnisses, Schüler-Abo, Schulbescheinigung).
- Die Anzahl der am Bade- oder Saunabetrieb teilnehmenden Personen sind durch geeignete Maßnahmen zu beschränken ist, sodass die Abstandsempfehlungen für die Teilnahme grundsätzlich möglich sind.
- Da die sonstige Sportausübung grundsätzlich keine Personenobergrenzen vorsieht, werden die qm-Begrenzungen in den Becken aufgehoben.
- Es gilt weiterhin die Steuerung des Zutritts, sodass Warteschlangen vermieden werden, die Pflicht zur Kontaktdatendokumentation und die Maskenpflicht auf Verkehrswegen (im Nassbereich und auf Liegewiesen gilt keine Maskenpflicht).
CoronaVO Sport
Die neue Corona-Verordnung Sport gilt auch für Fitness- und Yogastudios sowie Tanz- und Ballettschulen. Sie enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Beim Zutritt zu Sportstätten wird zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen (Testnachweis erforderlich) differenziert. Die Inzidenzstufen wurden abgeschafft.
- Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist nur mit 3G-Nachweis gestattet. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (im Zweifel ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, z.B. Schülerausweis oder ein sonstiges schulbezogenes Papier - Kopie des Jahreszeugnisses, Schüler-Abo, Schulbescheinigung).
- Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Ohne Testnachweis ist nicht-immunisierten Personen aber die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen untersagt.
- Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Ausnahme hiervon gilt für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich.
- Es gilt weiterhin die Maskenpflicht (außerhalb des Sportbetriebs) im Innenbereich sowie im Freien, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, sowie die Pflicht zur Kontaktdatendokumentation.
CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf folgende Regelungen:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht (Ausnahmen: beim Singen und Musizieren).
- Ungeachtet der generellen Abstandsempfehlungen ist ein Mindestabstand von 2 Metern beim Singen und Musizieren einzuhalten.
- Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist nur mit 3G-Nachweis gestattet. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (im Zweifel ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, z.B. Schülerausweis oder ein sonstiges schulbezogenes Papier - Kopie des Jahreszeugnisses, Schüler-Abo, Schulbescheinigung).
- Alle Teilnehmenden, auch Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
- Es gilt weiterhin die Pflicht zur Kontaktdatendokumentation.
>>>CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Ergänzende Informationen zur Corona-Hauptverordnung
Abstandsempfehlung:
Obwohl die Einhaltung des Mindestabstands als Empfehlung formuliert wurde, ist das grundsätzliche Ermöglichen der Abstandseinhaltung keine freiwillige Entscheidung. Grundsätzlich gilt in allen Einrichtungen (Innen- und Außenbereich), dass dem Kunden die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ermöglicht werden muss. In bestuhlten Innenräumen bedeutet dies, dass zwischen den Stühlen der Mindestabstand berücksichtigt werden muss. In unbestuhlten Innenbereichen sowie im Freien muss die Personenbegrenzung so eingeschränkt werden, dass der Mindestabstand möglich ist. Darauf darf nur verzichtet werden, wenn vergleichbare Schutzmaßnahmen (z.B. permanente Maskenpflicht oder bauliche Abtrennungen vorhanden sind). Als Hilfsmittel zur Bemessung der Personenbegrenzung im Freien kann die vom Städtetag empfohlene Berechnungsgrundlage (1,77 qm pro Person) herangezogen werden.
Hier beraten wir Sie gern, wenn Sie Fragen haben.
Testkapazitäten
Aufgrund der ausgeweiteten 3G-Verpflichtungen ist eine erhöhte Nachfrage nach Schnelltests vorhanden. Die vorhandenen Testkapazitäten werden aus diesem Grund ausgeweitet. Zudem ist die Reaktivierung der Drive-In-Teststation am Schwimmbad in Vorbereitung. Sobald die personellen Voraussetzungen geschaffen wurden und die genauen Zeiten feststehen, informieren wir Sie.
Kontaktdatendokumentation
In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben müssen weiterhin die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Dies betrifft den Innen- und Außenbereich.
Private Veranstaltungen
Private Veranstaltungen sind nach der neuen Corona-Verordnung ohne Beschränkung erlaubt.
Finden diese Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben statt, dann gelten folgende Regelungen:
- bei geschlossenen Veranstaltungen ohne Durchmischung mit fremden Gästen --> keine Beschränkungen, keine 3G-Pflicht (das Bedienungspersonal muss im Service eine Maske tragen)
- bei Veranstaltungen, bei denen eine Durchmischung mit fremden Gästen nicht ausgeschlossen werden kann --> hier gelten die Regelungen für die Gastronomiebetriebe (3G im Innenraum, Maskenpflicht auf Verkehrswegen)
>>>Corona-Hauptverordnung
>>>FAQs zur Corona-Verordnung
16. August 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung notverkündet, die am Montag, den 16. August 2021 in Kraft tritt und vorerst bis zum 13. September 2021 gilt.
Die Neufassung bringt einen Paradigmenwechsel: Die Einschränkungen werden nicht mehr nach kreisbezogenen Inzidenzstufen, sondern landesweit einheitlich und inzidenzunabhängig geregelt. Bei einem hohen Infektionsgeschehen sollen zukünftige Maßnahmen an der Belastung des Gesundheitswesens, der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe ausgerichtet werden.
Die Verordnung regelt insbesondere, dass der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich unter der Voraussetzung geimpft, genesen („immunisierte Personen“) oder getestet („nicht-immunisierte Person“) erfolgt. Der zu verzeichnende Impffortschritt hat zudem zur Folge, dass darüberhinausgehende Beschränkungen (insbesondere Kapazitätsgrenzen) – mit Ausnahme der Basisschutzmaßnahmen („AHA-Regeln“) – weitestgehend zurückgenommen werden können.
Der Nachweis eines Negativ-Tests für nicht-immunisierte Personen kann mittels Corona-Schnelltest erfolgen, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Die Verpflichtung zum Nachweis mit einem PCR-Test besteht ausschließlich bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen.
Im wesentlichen sind folgende Regelungen beinhaltet:
- Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.
- Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
- Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021). Dies muss durch ein entsprechendes Ausweisdokument (Schülerausweis) nachgewiesen werden.
- Grundsätzlich gilt weiterhin die Maskenpflicht. Ausnahmen: im privaten Bereich, im Freien wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann, für Kinder unter 6 Jahren und aus medizinischen Gründen.
- Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Bei Großveranstaltungen über 5.000 Personen darf die Obergrenze von 50% der zugelassenen Kapazität, maximal 25.000 Personen, nicht überschritten werden.
- Kultur-, Freizeiteinrichtungen (einschließlich Bäder und Saunen), Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.
- Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung (z.B. Fahr- und Flugausbildung) unter liegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit des sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur mit Vorlage eines 3G-Nachweises gestattet wird.
- Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht, mit Ausnahme des Reha-Sports.
- In der Innengastronomie gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich.
- In Beherbergungsbetrieben ist bei Anreise ein 3G-Nachweis vorzulegen. Nicht-immunisierte Personen müssen alle drei Tage einen aktuellen Negativ-Test vorlegen.
- Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.
- Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleitungen).
- In den für nicht-immunisierte Personen testpflichtigen Lebensbereichen gilt die Pflicht zur Kontaktdatendokumentation.
Eine Begründung zur Corona-Verorndung sowie eine Übersicht mit den Regelungen auf einen Blick wurden noch nicht veröffentlicht. Diese reichen wir nach, sobald die Unterlagen vorliegen.
>>>Neue Corona-Verordnung
>>>Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
1. August 2021 - Neufassung der Corona-Einreise-Verordnung
Die Bundesregierung hat die CoronaEinreiseV neu erlassen. Die Verordnung ist bereits gestern am 1. August 2021 in Kraft getreten und bis zum Jahresende befristet; die Absonderungspflichten gelten zunächst bis Ende September.
Die bisherigen Kategorien der Virusvarianten-, Hochinzidenz- und (sonstige) Risikogebiete werden durch die Kategorien Virusvariantengebiete und Hochrisikogebiete ersetzt. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.
Die Definition des Virusvariantengebiets ist im Vergleich zur bisherigen Fassung enger: Voraussetzung ist eine in Deutschland noch nicht verbreitete Variante, gegenüber der die zugelassenen Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz aufweisen, oder
eine Variante, die schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist (z.B. schwerere Krankheitsverläufe oder erhöhte Mortalität). Die engere Definition führt dazu, dass weniger Gebiete als Virusvariantengebiet eingeordnet werden.
Die an ein Virusvariantengebiet geknüpften Rechtsfolgen bleiben unverändert. Grundsätzlich unterliegen auch geimpfte und getestete Personen einer vierzehntägigen Absonderungspflicht. Ausnahme hierzu beziehen sich ausschließlich auf Personen, die mit einem vom Robert-Koch-Institut als hinreichend gegen die Virusvariante wirksam bewerteten Impfstoff geimpft wurden. Bisher liegt keine solche Bestätigung vor.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Hochrisikogebiets entsprechen im Wesentlichen denen des bisherigen Hochinzidenzgebiets. Geimpfte und genesene Personen unterliegen mit Übermittlung des Impf- oder Genesenennachweises keiner Absonderungspflicht. Nicht geimpfte und genesene Personen können sich ab dem fünften Tag nach Einreise durch einen PCR- oder Antigentest freitesten. Anders als bislang endet die Absonderungspflicht für Kinder unter 12 Jahren nach dem fünften Tag der Einreise
automatisch.
Bei jeder Einreise aus dem Ausland – auch wenn das Herkunftsgebiet nicht als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingeordnet ist – müssen die Einreisenden über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Kinder unter 12 Jahren sind davon ausgenommen. Eine Pflicht zur Anmeldung der Einreise (www.einreiseanmeldung.de) und zur Übermittlung des Nachweises besteht nur für Einreisende aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten.
>>>Vollständige Einreise-Verordnung
>>>Übersicht der neuen Regelungen
26. Juli 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verkündet, die am 26. Juli 2021 in Kraft tritt. Im Folgenden finden Sie die enthaltenen Änderungen bzw. Neuregelungen.
Öffentliche Veranstaltungen
Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern.
- Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel.
- Für Volksfeste und Stadtfeste mit einem Schwerpunkt auf Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäften) gelten gesonderte Regeln.
- In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
- In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
Archive, Bibliotheken und Büchereien
- Wer lediglich Medien abholt oder zurückbringt, braucht keinen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
- Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.
Touristischer Verkehr
Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.
- In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
Clubs und Diskotheken
- In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt – die Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter-Regelung entfällt.
Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)
- Neu in die Verordnung aufgenommen
- Generelle Regelungen:
- Festzelte sind nicht erlaubt.
- Freilichtbühnen bei Volksfesten und Stadtfesten mit Fahrgeschäften sind nicht erlaubt.
- Ein Betreiber hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen (nachfolgend Veranstalter*in genannt)
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
- Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
- Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen.
- Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
- vor Ort unter Aufsicht der Veranstalterin/des Veranstalters durchgeführt werden,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen.
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
- Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
- Bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.
- Inzidenzstufe 4 (über 50)
- Maximal eine Person pro 20 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
- Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35)
- Maximal eine Person pro 10 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
- Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10)
- Keine Personenbeschränkung
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
- Inzidenzstufe 1 (unter 10)
- Keine Personenbeschränkung
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
Gastronomie (Klarstellung)
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
- Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
Einzelhandel
- Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel.
- Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nicht erhoben werden.
- Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte die ausschließlich im Freien stattfinden.
Sport treiben
- In der Inzidenzstufe 4 werden genesene und vollständig geimpfte Personen nicht zur Personenzahl (25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen) hinzugezählt. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich.
Sportveranstaltungen
- In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
- In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
>>>Zur neuen Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQs zur Verordnung
28. Juni 2021 - Neue Corona-Verordnung
Mit der Neufassung wird eine neue Regelungsstruktur geschaffen. Neben allgemeinen Vorgaben (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Hygienekonzept, Datenerhebung) regelt die Verordnung Ge- und Verbote nach Lebensbereichen; innerhalb des jeweiligen Lebensbereichs werden die Ge- und Verbote in vier Inzidenzstufen geregelt:
- Inzidenzstufe 1: Kreisinzidenz ≤ 10
- Inzidenzstufe 2: Kreisinzidenz ≤ 35 und > 10
- Inzidenzstufe 3: Kreisinzidenz ≤ 50 und > 35
- Inzidenzstufe 4: Kreisinzidenz > 50
Ein Wechsel in eine andere Inzidenzstufe tritt nach der Bekanntgabe durch das Gesundheitsamt mit Wirkung zum nächsten Tag ein, wenn der jeweilige Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter- bzw. überschritten wurde (§ 1 Abs. 3).
Die Bezugspunkte der Ge- und Verbote wurden vereinfacht. Die zahlreichen Verästelungen der bisherigen Corona-Verordnung wurden weitgehend beseitigt. Innerhalb der Lebensbereiche werden vor allem folgende Kriterien zur Steuerung genutzt:
- Personen- oder Kapazitätsgrenze;
- Mindestfläche pro Person;
- Differenzierung zwischen geschlossenen Räumen und im Freien;
- Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
Es gelten nach den allgemeinen Regelungen weiterhin eine Maskenpflicht und Abstandsgebot. Abweichungen in den einzelnen Lebensbereiche (Inzidenzstufen) sind möglich.
Maskenpflicht
Die medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahren bleibt weiterhin bestehen. Grundsätzlich gilt in geschlossenen Räumen, wie im Einzelhandel, in Supermärkten, Arztpraxen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Haltestellen wie Bahnhofsgebäuden etc., eine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- im privaten Bereich;
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann (mit Ausnahme bei öffentlichen Veranstaltungen bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 und einer bestimmten Teilnehmerzah);
- für Kinder unter sechs Jahren;
- aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen;
- bei anderweitig mindestens gleichwertigem Schutz für andere Personen.
Abstandsgebot
Eine grundsätzliche Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen. Im öffentlichen Räum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstander im Einzelfall unzumutbar oder die Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen.
Private Zusammenkünfte
werden durch eine Personen- und Haushaltszahl geregelt; geimpfte und genesene Personen bleiben als Person und als Haushalt unberücksichtigt . Ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.
Private Veranstaltungen
Bei einer privaten Veranstaltung, die die Personenzahl einer privaten Zusammenkunft überschreitet, muss – außer im Freien bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) – ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten nicht; auch insoweit zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV).
Öffentliche Veranstaltungen
sind mit deutlich größerer Personenzahl zulässig. Bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) entfällt die Testpflicht; statt einer bestimmten Personenanzahl kann auch ein Anteil der zugelassenen Kapazität genutzt werden. Der zulässige Kapazitätsanteil kann in Verbindung mit der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erhöht werden; in diesem Fall entfällt das Abstandsgebot.
Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
Bei einer einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) ist in der Innengastronomie und in Beherbergungsbetrieben kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mehr vorzulegen. Für die Tischreservierungen gelten weiterhin die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Die Einschränkung der Betriebszeiten der Gastronomie ist entfallen.
Einzelhandels-und Dienstleistungsbetriebe
Die Mindestfläche (qm-Beschränkungen) bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) entfällt. Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, sowie Dienstleistungsbetriebe müssen bei einer Kreisinzidenz > 50 (Inzidenzstufe 4) eine Datenerhebung durchführen (§ 14 Abs. 3). Wenn bei körpernahen Dienstleistungen eine medizinische Maske nicht getragen werden kann, ist grundsätzlich die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erforderlich (§ 14 Abs. 2).
Fitness-Studios, Yoga und Sport
Es wird nicht mehr an den Betrieb der Sportanlage, sondern an die Sportausübung angeknüpft. Bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) gibt es keine Einschränkungen, bei einer Kreisinzidenz > 35 (Inzidenzstufen 3 und 4) wird der Kontaktsport eingeschränkt. Wettkampfveranstaltungen sind im gleichen Umfang wie öffentliche Veranstaltungen zulässig.
>>> Corona-Verordnung
>>> Regelungen auf einen Blick
>>> FAQs der Corona-Verordnung
7. Juni 2021 - Neue Corona-Verordnung
Angesichts der sinkenden Inzidenzen in vielen Stadt- und Landkreisen hat die Landesregierung eine neue Corona-Verordnung notverkündet. Folgende zusätzliche Lockerungen treten im Ortenaukreis aufgrund des stabilen Inzidenzwertes von unter 35 ab Montag, 7. Juni 2021, in Kraft:
Testpflicht bei Kindern
- Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
Zusammenfassung der Neuregelungen für Öffnungsstufe 1 und 2
- Touristische Veranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
- Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler*innen innen und außen
Weitere Lockerung unter Inzidenz 50
- Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.
Regelungen der Öffnungsstufe 3 (die aufgrund der Inzidenzwerte unter 50 automatisch gelten)
- Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet. Die Regelungen zu den Sperrzeiten der Außengastronomie gelten unverändert.
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften (wie Vereine), Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios ist für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet (1 Person pro 10 qm). So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
Weitere Lockerungen aufgrund des Inzidenzwertes unter 35
- Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich. Das betrifft Gastronomie, Kultur und Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise das Schwimmbad. Im Innenbereich bleibt es bei der Nachweispflicht (Impf-, Genesenen- oder Testbescheinigung).
- Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
- Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
Bei den erlaubten Feiern bis 50 Personen gelten folgende Regelungen:
- Vorliegen eines Negativtests oder eines Impf- bzw. Genesenennachweises
- die 50 Personen sind die Obergrenze (ohne Mitarbeiter) - Kinder, Geimpfte und Genesene zählen dabei mit
- die Personen dürfen sich mischen und gemeinsam an Tischen sitzen (die Haushaltregel greift hier nicht)
- Überall außerhalb des Sitzplatzes gilt die Maskenpflicht
- Hygieneauflagen und Pflicht zur Kontaktdatendokumentation bleibt erhalten
- die 2,5 qm Regel greift in diesem Fall nicht
- Tanzen bleibt weiterhin untersagt
Ergänzende Information zu touristischen Veranstaltungen:
Touristische Veranstaltungen sind mit Gruppen von maximal 20 Personen innen und außen wieder erlaubt. Das beinhaltet z.B. Stadt- oder Museumsführungen, Rebbergführungen oder geführte Wanderungen die von einem Veranstalter/Verein organisiert und angeboten werden. Innerhalb der 20-er Gruppen gelten die Kontaktbeschränkungen (3 Haushalte, 10 Personen) nicht. Kinder, Geimpfte und Genesene sowie der Guide zählen innerhalb der Gruppe mit.
Die Pflicht zum Vorlegen eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises ist nur im Außenbereich aufgehoben worden, im Innenbereich gilt diese weiterhin.
Darüber hinaus bleiben die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten sowie zur Einhaltung der Hygieneauflagen bestehen.
>>>Zur neuen Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQ zur Corona-Verordnung
30. Mai 2021 - Lockerungen ab Montag, 31. Mai 2021
Der Ortenaukreis hat auf seiner Internetseite bekannt gemacht hat, dass der Inzidenzwert seit 5 aufeinanderfolgenden Tage unter dem Wert von 50 liegt.
Damit treten ab Montag, 31.5.2021 folgende Lockerungen zusätzlich zur bereits geltenden Öffnungsstufe 1 in Kraft:
Private Zusammenkünfte und private Feiern
- sind mit 10 Personen aus maximal 3 Haushalten möglich.
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit.
- Vollständig geimpfte oder genesene Personen zählen ebenfalls nicht mit.
- Diese erweiterten Kontaktbeschränkungen sind nun ebenfalls die Basis für Tischkonstellationen in Innen- und Außengastronomie.
Einzelhandel und Ladengeschäfte
- können wieder normal (kein Click & Meet) öffnen.
- Es gilt keine Pflicht mehr zur Kontaktnachverfolgung.
- Test-, Impf- oder Genesenennachweis sind unabhängig von der Verkaufsflächenbegrenzung nicht mehr erforderlich.
- Zeitgleich dürfen bei einem Geschäft kleiner als 10 qm maximal 1 Kunde anwesend sein, bei Verkaufsflächen bis 800 qm und im Lebensmitteleinzelhandel maximal 1 Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche, bei Verkaufsflächen über 800 qm in den die 800 qm überschreitenden Flächen maximal 1 Kunde pro 20 qm.
- Verkaufsaktionen bleiben untersagt.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowie die Hygienevorgaben und Abstandsregelungen bleiben weiterhin erhalten.
Ohne Auflagen können öffnen (mit Ausnahme der Maskenpflicht, Hygienevorgaben und Abstandsregelungen)
- Archive
- Bibliotheken
- Museen
- Gedenkstätten
- Galerien
>>>Zur aktuellen Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>Zur Bekanntmachung des Ortenaukreises
18. Mai 2021 - Bundesnotbremse tritt am 20. Mai 2021 außer Kraft
Der Ortenaukreis hat auf seiner Homepage offizielle bekannt gegeben, dass der vom RKI veröffentlichte Inzidenzwert seit fünf Werktagen unter der Schwelle von 100 liegt. Das bedeutet, dass ab Donnerstag, den 20. Mai 2021 die Bundes-Notbremse im Sinne des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt und stattdessen die Öffnungsstufe 1 der Corona-VO greift.
Für die Öffnungsstufe 1 sieht § 21 Absatz 1 und Absatz 4 Corona-VO bereits umfangreiche Maßnahmen (siehe unten stehende Regelungen vom 14. Mai 2021)
>>>Zur Bekanntgabe des Ortenaukreises
14. Mai 2021 - Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab heute, 14. Mai 2021, in Kraft tritt.
Ab 14. Mai 2021 gelten folgende Regelungen:
- Die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in einer späteren Öffnungsstufe geöffnet werden.
- Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
- Bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit Todesfällen wie Beerdigungen, Aussegnungen und Urnenbeisetzungen entfällt die Teilnehmerbegrenzung.
Unabhängig von den Öffnungsschritten gilt:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:
- Treffen im öffentlichen oder privaten Raum von 2 Haushalten und maximal 5 Personen sind erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.
- Kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Ballett- und Tanzschulen bleiben weiterhin geschlossen.
- Körpernahe Dienstleistungen sind mit vorheriger Terminbuchung erlaubt, wenn während des gesamten Aufenthaltes alle Beteiligten eine medizinische Maske tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Negativtest bzw. ein Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung benötigt.
- Liefer- und Abholdienste in der Gastronomie sind generell erlaubt.
Öffnungsschritt 1:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt.
Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht befreit und müssen dazu einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Es gilt die Maskenpflicht.
- Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagen- und Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
- Der bisher per Click & Meet geöffnete Einzelhandel darf im weiterhin Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen (ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweis). Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Minigolfanlagen und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
- Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
- Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, treten weitere Öffnungsschritte in Kraft, über die wir Sie dann gesondert informieren. Eine Übersicht der neuen Regelungen inkl. der geplanten Öffnungsschritte 1 - 3 finden Sie in der unten verlinkten Übersicht.
>>>Zur neuen Corona-Verordnung
>>>Regelungen auf einen Blick
>>>FAQ zur neuen Corona-Verordnung
>>>Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
9. Mai 2021 - Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
Die Bundesregierung hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erlassen, die am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist.
In der Verordnung werden die Begriffe der geimpften, genesenen und getesteten Person für den Anwendungsbereich der Verordnung definiert:
- Geimpfte Person ist, wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen – also je nach Impfstoff ersten oder zweiten, für genesene Personen genügt stets eine – Impfstoffdosis 14 Tage vergangen sind.
- Genesene Person ist, wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Genesenennachweis ist dabei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik (insb. PCR-Test) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
- Getestete Person ist, wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist. Als getestet gilt auch, wer das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Inhaltlich sieht die Verordnung folgende Erleichterungen vor:
Geimpfte und genesene Personen sind von folgenden Beschränkungen des § 28b Infektionsschutzgesetzes ausgenommen:
- Erfordernis eines tagesaktuellen negativen Tests
- Personenbegrenzung bei privaten Zusammenkünften
- Ausgangsbeschränkung
- Beschränkung der Sportausübung
Geimpfte und genesene Personen sind von der Beschränkung von Zusammenkünften ausgenommen. Treffen geimpfte und genesene mit nicht geimpften Personen zusammen, werden die geimpften und genesenen Personen nicht mitgerechnet.
Die Absonderungspflichten bei Einreisen gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Diese Erleichterung gilt nicht bei Kontakt zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.
Die erforderlichen Nachweise können in Papier- oder digitaler Form sowie in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache mitgeführt werden.